Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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8. 97. 
Personen-Beförderung nach und von dem Auelande. 
Bei Kursen nach und von dem Auslande, welche von der württembergischen Post- 
verwaltung allein oder in Gemeinschaft mit einer benachbarten Postverwaltung unterhal- 
ten werden, gelten in der Regel für die inländische Beförderungsstrecke die württember- 
gischen Bestimmungen, und für den Transport im Auslande die in dem betreffenden 
Staate bestehenden Normen. 
Sechster Abschnitt. 
Gewährleistung. 
8. 98. 
Umfang der Gewährleistung. 
1) Die Postverwaltung bat die von ihr übernommenen Senvungen mit Sorgfalt zu be- 
fördern und dem Absenver für den Verlust oder die Beschädigung folgender ihr zur Be- 
fördung vorschriftmäßig übergebener Gegenstände, nämlich: 
a) der rekommandirten Briefe und der Estafetten-Sendungen, 
b) der Fahrpost-Sendungen mit oder ohne Wertbsdeklaration, und 
) bes Reisegepäcks, 
Vergütung zu leisten. 
Andere Gegenstände, namentlich unbeschwerte, nicht rekommandirte Briefe mit nicht 
deklarirtem Werthinhalt, sind von der Gewähr ausgeschlossen. 
2) Für Beschädigungen oder Abgang am Inhalte einer Sendung hat die Postver- 
waltung nur dann zu haften, wenn eine vorhandene äußerlich erkennbare Beschädigung in 
unzweifelbaftem Zusammenhange mit der vorhandenen inneren Beschädigung stebt. 
Außer diesem Fall tritt die Haftpflicht der Postoerwaltung nur dann ein, wenn ihr 
ein besonderes Verschulden und die geschebene Auflieferung eines unbeschädigten Inhalts, 
sowie dessen gehörige Verpackung nachgewiesen wird. 
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