Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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8. 101. 
Reisegepaͤck. 
1) Bezüglich der Entschädigung füur das bei Reisen mit den ordentlichen Posten vor— 
schriftmäßig aufgegebene Gepäck gelten innerhalb des Lanves die in §. 100 angegebe- 
nen Grundsätze, mit der Ausnahme, raß in Ermangelung einer Werthsveklaration für 
jedes Pfund des Reisegepäcks 1 fl. 45 kr. vergütet werden. 
Für Effekten, welche die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen oder unein- 
geschrieben im Wagen unterbringen, wird keine Gewähr geleistet. 
2) Bei dem Transport des Reisegepäcks in einem fremden Postgebiet richtet sich 
die Gewährleistung nach den dort geltenden oder mit der betreffenden Postverwaltung 
dieserhalb verabredeten Bestimmungen. 
8. 102. 
Zeit und Art der Reklamation. 
1) Der Anspruch auf Entschävigung an die Postverwaltung bezüglich der rekomman- 
dirten Briefe, sowie der Estafetten= und Fahrpost-Sendungen erlischt mit Ablauf von sechs 
Monaten, vom Tage der Aufgabe ver Sendung an gerechnet. 
In Betreff des Reisegepäcks muß die Reklamation sogleich bei der Aushändigung 
des Gepäcks am Bestimmungsort erfolgen. Nach unbeanstandeter Uebernahme des dem 
Reisenden überlieferten Gepäcks hört die Haftverbindlichkeit der Postverwaltung auf. 
2) Den Parteien gegenüber liegt die Ersatzpflicht, der Postverwaltung ob, welcher vie 
Poststelle ver Aufgabe angehört. 
3) Der Ersatzanspruch ist von Seiten des Absenders, und nur sofern dieser nicht zu 
ermitteln ist, oder die Verfolgung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist, von letzterem 
bei der Poststelle der Aufgabe oder bei der Postdirektion zu erheben. 
In Fällen von theilweisem Verluste oder Beschädigung des Inhalts einer Sendung 
kann auch von dem Aoressaten bei der Poststelle des Bestimmungsorts eine vorläufige 
Reklamation angebracht werden. « « 
,§.103. 
Aufhebung der Gewähr. 
Die Postverwaltung ist, außer den in F. 52, Ziff. 1 genannten Fällen, von jeder 
Ersatz= oder Entschädigungsverbindlichkeit befreit:
	        
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