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Um nun jedem Zweifel und allenfallsigen Streitigkeiten vorzubeugen, fügen Wir er-
läuternd zu diesen Bestimmungen sofort bei:
Nachdem es zweifelhaft seyn könnte, ob Unsere Stanvesherrschaft Gutenzell ein Be-
standtheil Unseres bayerischen Fideicommisses werden kann, so wollen Wir, daß diese
Unsere Standesberrschaft Gutenzell in Württemberg ein gesondertes Fideicommiß zu
bilden haben.
Wir gedenken, die Errichtung dieses Fideicommisses auch bei Unsern Lebzeiten zu
erwirken. Sollte dieses aber nicht möglich seyn, so sollen die in der Anlage bezeichneten
Bestimmungen für dieses Fideicommiß maßgebend seyn. Sollte die eine oder andere
dieser Bestimmungen mit den Württemb. Gesetzen im Widerstreite stehen, so soll vieselbe
als nicht geschrieben gelten. «
Was die Erbfolge in dieses Fiveicommiß betrifft, so gelten für dasselbe die Bestim-
mungen Unserer Testamentsbeilage dd. Winhöring, 22. September 1855 sub B. . V.
VI. VIII. X. XI. u. XII. in Bezug auf die zur Succession berufenen Personen, und
werden hieher ihrem gesammten Inhalt nach wiederholt. Was aber den Früchtegenuß
und vie Administration betrifft, so gelten auch für vieses Unser Fiveicommiß vie in Un-
serer obigen Testamentsbeflage dd. 22. September 1855 sub Lit. I0. und S. XVI. XVII.
XVIII. angefährten transitorischen Bestimmungen ihrem vollen Inhalt nach auch für das
gegenwärtige Fideicommiß Gutenzell.
Endlich wollen Wir die Bestimmung sub. Ziff. 1. Unseres Testamentsnachtrags vom
16. Mai 1857 auch hieber für den Fall wiederholt haben, als die gegenwärtige Bestim-
mung nicht zum Vollzug kommen könnte oder kommen würde, insbesonvere für den Fali,
als der Vollzug der gegenwärtigen Anordnung durch die Fideicommißerben oder Einem der-
selben selbst vereitelt würde. Indem wir im Uebrigen Unsere testamentarische Anordnung
aufrecht erhalten wissen wollen, verbieten Wir den Abzug jeder Quart, insbesondere den
Abzug einer Quart von Seite des Fideicommißerben auedrücklich.
Zur Beurkundung,
Kanzlei-Direktion des K. Justiz-Ministeriums:
Köstlin.