Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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8. G. Mit jeder Fideicommißschuld ist gleichzeitig ein Plan zu verbinden, wie aus den 
Früchten des Fideicommisses die darauf gelegten Schulden getilgt werden. Die jährlichen 
Fristen dürfen nie weniger als 5 vom Hundert am Capital betragen, — so daß jere 
solche Schuld in zwanzig Jahren abbezahlt ist. 
Die Anwärter sind berechtigt, die Einhaltung vieser Verpflichtung zu fordern, zu 
überwachen und insbesondere auch den Beweis der geschehenen Zahlung zu verlangen. 
#. 7. Zeigt sich bei dem Fiveikommißbesitzer eine dem Fiveikommisse verderbliche 
Wirtbschaft, so kann und soll das Fiveicommiß auf Anrufen der Interessenten in Ar- 
ministration gesetzt werden. 
Läßt sich aus der üblen Wirthschaft de Besitzers eine Gefahr fur die in vessen Hand. 
befindlichen beweglichen Zugehsrungen des Fideicommisses befürchten, so können und sollen 
ihm diese, soweit es ohne Nachtheil für den Wirthschaftsbetrieb geschehen kann, — auf 
Antrag der Interessenten abgenommen, einem Familiengliede in Verwahrung überge- 
ben oder nach Umständen selbst in gerichtliche Verwahrung genommen werden. 
#. S. Jeder Fideicommißbesitzer ist verpflichtet, seinem Nachfolger das Fideicommiß 
samt Zugehörungen ohne irgend eine aus seinem Verschulden herrührende Schmälerung 
zu hinterlassen und haftet dem Nachfolger die Allodial-Masse seines Vorgängers für iede 
auf das Fideicommiß sich beziehende Pflichtversäumniß oder für jede hieraus entstandene 
Deterioration oder Verminderung der Substanz. 
III. 
Sollte die eine oder andere ver Sub. I. u. II. getroffenen Bestimmungen den würt. 
tembergischen Gesetzen nicht entsprechen, — so gilt sie als nicht geschrieben — ohne daß 
indessen hiedurch die fideicommissarische Bestimmung selbst alterirt oder wohl gar als auf- 
gehoben zu betrachten wäre. 
IV. 
Successions-Ordbnung. 
8. 1. Was vie Erbfolge-Ordnung in vieses Unser Fiveicommiß betrifft, so soll ste die 
agnatische-linealische mit dem Vorzuge der Ersigeburt seyn. 
#k. 2. Zur Nachfolge in das Fideicommiß ist erforderlich Geburt aus einer Ehe mie 
einer adelig geborenen Dame und im Falle der Verbeirathung des Fideirommihbesitzers 
Verehelichung mit einer adelig geborenen Dame.
	        
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