Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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b) Bekanntmachung, betreffend die Schützengesellschaft in Stuttgart. 
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge böchster Entschließung vom 
11. d. M. der Schützengesellschaft in Stuttgart auf den Grund ver vorgelegten Statuten 
und unter Vorbehalt der Rechte Dritter die Rechte einer juristischen Person in Gnaden 
verliehen haben, so wird dieses mit dem Anfügen offentlich bekannt gemacht, daß die Ge- 
sellschaft ihren rechtlichen Wohnsitz in Stuttgart hat. 
Stuttgart den 13. September 1861. Linden. 
O Bekanntmachung, betreffend die Zulassung weiterer Feuer-Versicherungs-Gesellschaften 
zum Geschäftsbetrieb im Lande. 
Nachdem von Seiten des Ministeriums insbesondere für größere gewerbliche Einrich- 
tungen als Bedürfniß erkannt worden ist, die Gelegenheit zur Versicherung des beweg- 
lichen Vermögens gegen Feuersgefahr zu erweitern und deßwegen durch Beschluß vom 
15. Juli d. J. 
1) der Berlinischen Feuerversicherungs-Anstalt, 
2) der Leipziger Feuerversicherungs-Anstalt, 
3) der Magdeburger Feuerversicherungs-Gesellschaft 
zum Geschäftsbetrieb im Königreiche Behufs der Versicherung des beweglichen Vermögens 
gegen Feuersgefahr auf den Grund des Gesetzes vom 19. Mai 1632, betreffend die poli- 
zeilichen Beschränkungen der Versicherung des beweglichen Vermögens und der vießfalls 
ergangenen Instruktion vom 28. Mai 1852, die Bewilligung in widverruflicher Weise 
ertheilt, und hierauf 
von der erstgenannten Anstalt 
dem Kaufmann Carl Anselm vahier, 
von der zweitgenannten Anstalt 
dem Kaufmann Mohl-Elben dahier, und 
von ver letztgenannten Gesellschaft 
dem Kaufmann Ferdinand Garnier dahier, 
mit Genehmigung des Ministeriums die Hauptagentur im Lande übertragen worden ist: 
so wird dieß mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß es den genannten
	        
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