204
B) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
Verfügung, betreffend die Gebäudebrandschadensumlage für das Kalenderjahr 1862.
Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungskasse und pen
muthmaßlichen Anfall von Brandschäden im kommenden Jahre ist auf den Antrag des
Verwaltungsraths der Gebäudebrandversicherungsanstalt die Brandschadensumlage für das
Jahr 1862 in der Weise bestimmt worden, daß bei ven Gebäuden der dritten Klasse,
welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung des Betrags in den höheren und
niederen Klassen bilvet (K. Verordnung vom 14. März 1853, §. 12. c.) der Beitrag von
Hundert Gulden Branvversscherungsanschlag
Vier Kreuzer
beträgt, wovon je die Hälfte spätestens bis 1. April und 1. August 1862 an die Brand-
versicherungshauptkasse einzuliefern ist.
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit ver bestehenden Vorschriften für den
rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen Ge-
meinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge Sorge zu
tragen, und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. März k. J. an den
Verwaltungsrath der Brandversicherungsanstalt einzusenden.
Stuttgart, den 14. November 1861. Linden.
C) Des Finanz-Departements.
Des K. Steuer-Collegiums.
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer auf die
ersten 5½ Monate des Jahres 1861—62.
Nach der Verfügung des K. Finanz-Ministeriums vom 14. Juni 1861 (Reg. Blat-
S. 162) und dem Gesetz vom 5. November 1861 (Reg. Blatt S. 201) ist vdie in vem
ordentlichen Etat für 1858—.61 verwilligte Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-
Steuer von —:. 3,000,000 fl. bis zum 15. Dezember 1861, somit auf die ersten
5½ Monate des Finanzjahres 1861—62 fortzuerheben.