GO. Kap. VII K. 2 Nr. 4 und 5. Not.-Ges. Art. 16. 219
ist." Welche andere Förmlichkeiten der Vollmacht
konnte hier Kreittmayr im Auge haben, als die
durch §. 2 Nr. 4 und 5 vorgeschriebenen? —
Seuffert's Lehre ist offenbar entstanden durch die
gutgemeinte Absicht, der Chikane durch Anfechtung
der Verhandlungen als nichtig wegen mangelnder
Förmlichkeit der Vollmacht einen Riegel vorguschieben.
Man bedarf ihrer aber hiezu nicht. Denn
einerseits wird sich Gelegenheit zu solcher Chikane
nicht ergeben, wenn nur die Gerichte die ihnen von
der GO. Kap. VII §. 1, §. 5 Nr. 7 und §. 7
auferlegte Amtspflicht treulich erfüllen, unbevollmächtigte
Fürsprecher nicht anzuhören, sondern sie vielmehr
bei ergiebiger Geldstrafe zur Legitimation
anzuweisen und dem präsumtiven Mandatar alsbald
einen Termin zur Beibringung des Ratifikatoriums
vorzusetzen, und wenn auch die Obergerichte
den Untergerichten hierin nicht durch die Finger
sehen. Sodann gelangt man, wenn man nur noch
einen anderen Irrthum Seuffert's aufdeckt, auf
einem anderen Wege zu einem seiner Lehre sehr
nahe kommenden Resultate.
Seuffert sagt nämlich a. a. O. Bd. ll S. 384,
das Ratifikatorium sei an dieselben Förmlichkeiten
wie die Vollmacht gebunden. Da aber hiefür weder
ein Satz des gemeinen Rechtes noch des bayer.
Landrechtes noch der GO. angeführt ist und wird
angeführt werden können, so wird es richtiger sein,
die Ratifikation auch gerichtlicher Handlungen als
ein an keine besonderen Förmlichkeiten gebundenes
Rechtsgeschäft anzusehen, und in Konsequenz hiemit
anzunehmen, daß sie auch aus konkludenten Handlungen
und Unterlassungen, als stillschweigend ertheilt,
gefolgert werden dürfe. Wo nun die Partei
weiß, daß Jemand für sie als Prokurator aufgetreten
ist und handelt; wo sie sogar, wenn auch
nicht in der gehörigen Form, hiezu Auftrag ertheilt