Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

GO.  Kap.  VII  K.  2  Nr.  4  und  5.  Not.-Ges.  Art.  16.  219

ist."  Welche  andere  Förmlichkeiten  der  Vollmacht
konnte  hier  Kreittmayr  im  Auge  haben,  als  die
durch  §.  2  Nr.  4  und  5  vorgeschriebenen?  —
Seuffert's  Lehre  ist  offenbar  entstanden  durch  die
gutgemeinte  Absicht,  der  Chikane  durch  Anfechtung
der  Verhandlungen  als  nichtig  wegen  mangelnder
Förmlichkeit  der  Vollmacht  einen  Riegel  vorguschieben.
  Man  bedarf  ihrer  aber  hiezu  nicht.  Denn
einerseits  wird  sich  Gelegenheit  zu  solcher  Chikane
nicht  ergeben,  wenn  nur  die  Gerichte  die  ihnen  von
der  GO.  Kap.  VII  §.  1,  §.  5  Nr.  7  und  §.  7
auferlegte  Amtspflicht  treulich  erfüllen,  unbevollmächtigte
  Fürsprecher  nicht  anzuhören,  sondern  sie  vielmehr
  bei  ergiebiger  Geldstrafe  zur  Legitimation
anzuweisen  und  dem  präsumtiven  Mandatar  alsbald
  einen  Termin  zur  Beibringung  des  Ratifikatoriums
  vorzusetzen,  und  wenn  auch  die  Obergerichte
den  Untergerichten  hierin  nicht  durch  die  Finger
sehen.  Sodann  gelangt  man,  wenn  man  nur  noch
einen  anderen  Irrthum  Seuffert's  aufdeckt,  auf
einem  anderen  Wege  zu  einem  seiner  Lehre  sehr
nahe  kommenden  Resultate.

Seuffert  sagt  nämlich  a.  a.  O.  Bd.  ll  S.  384,
das  Ratifikatorium  sei  an  dieselben  Förmlichkeiten
wie  die  Vollmacht  gebunden.  Da  aber  hiefür  weder
  ein  Satz  des  gemeinen  Rechtes  noch  des  bayer.
Landrechtes  noch  der  GO.  angeführt  ist  und  wird
angeführt  werden  können,  so  wird  es  richtiger  sein,
die  Ratifikation  auch  gerichtlicher  Handlungen  als
ein  an  keine  besonderen  Förmlichkeiten  gebundenes
Rechtsgeschäft  anzusehen,  und  in  Konsequenz  hiemit
anzunehmen,  daß  sie  auch  aus  konkludenten  Handlungen
  und  Unterlassungen,  als  stillschweigend  ertheilt,
  gefolgert  werden  dürfe.  Wo  nun  die  Partei
weiß,  daß  Jemand  für  sie  als  Prokurator  aufgetreten
  ist  und  handelt;  wo  sie  sogar,  wenn  auch
nicht  in  der  gehörigen  Form,  hiezu  Auftrag  ertheilt