Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

messen ist, so ist ihm die Erlaubniß zur Wiederverheirathung im Urtheil nicht 
vorzubehalten, sondern es ist, falls er zu einer andern Ehe schreiten will, ein 
besonderes Gesuch desselben um Gestattung der Wieververheirathung zu erwarten 
und bierüber nach eberichterlichem Ermessen zu entscheiden. 
Gesuche Geschiedener um Gestattung der Wiederverbeirathung sind stets zunächst 
dem gemeinschaftlichen Unteramte des Orts, in welchem die neue Ehe 
eingegangen werden will, vorzutragen, von jenem aber mit einer eingehen- 
den gutächtlichen Aeußerung dem gemeinschaftlichen Oberamtsgerichte 
und von der letzteren Behörde, welche die ihr nöthig scheinenden Bemerkungen 
gleichfalls beizufügen hat, dem betreffenden Ebegerichte vorzulegen. 
Indem diese Grundsätze biemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden, ergeht an 
die gemeinschaftlichen Unterämter, sowie an die gemeinschaftlichen Oberamtsgerichte die 
Aufforderung, an ihrem Theile sich künftig nach der Bestimmung unter Nro. 2 zu achten 
und dabei im Auge zu behalten, daß Geschiedene die Erlaubniß zur Wiederverheirathung 
jedesmal besonders nachzusuchen haben, außer wenn dieselbe bereits im Scheidungserkennt- 
niß ausgesprochen worden ist. 
Stuttgart den 31. Dezember 1860. 
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Wächter. 
b) Bekanntmachung, betreffend die Anwendbarkeit des Artikels 421 des Strafgesetzbuchs auf die Fälle 
des Art. 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1853 über die Beseltigung der bei biegenschafte- 
veräußerungen vorkommenden Mißbräuche. 
Das Strafverbot des Artikels 421 des Strafgesetzbuchs, welches dahin lautet: 
„Ein öffentlicher Beamter, welcher ohne Ermächtigung der zuständigen Behörde, 
„sei es offen oder unter irgend einem Vorwand, unmittelbar oder durch Zwischen- 
„personen, an Verkäufen, Verpachtungen oder andern dergleichen Verhandlungen, 
„die seiner Leitung oder Aufsicht anvertraut sind, als Partbei 
„Tbeil nimmt oder nachher in den Kauf, Pacht und dergleichen einsteht, ist zu be- 
„strafen: 
„1) mit Dienstentlassung, wenn durch solche Einmischung ein unerlaubter Vor- 
otheil bezweckt oder erreicht worden ist;
	        
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