Fälligkeit
2201
mächtnisses dem freien Belieben des
Beschwerten überlassen, so wird die
Leistung im Zweifel mit dem Tode
des Beschwerten fällig. 2192.
s. Erbe 20.16.
Verjährung.
202 s. Bürgschaft 770.
1 I.
— —
□ r—□
320
1713
1093
Art.
67
5½
Soweit sich die Feststellung eines Anspruchs
auf regelmäßig wiederkehrende
erst künftig fällig werdende Leistungen
bezieht, bewendet es bei der kürzeren
Verjährungsfrift. 220.
Vertrag s. Leistung 273.
Verwandtschaft.
Der Unterhaltsanspruch des unehelichen
Kindes erlischt mit dem Tode
des Kindes, soweit er nicht auf Erfüllung
oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung für die Vergangenheit
oder auf solche im voraus zu bewirkende
Leistungen gerichtet ist, die
zur Zeit des Todes des Kindes fällig
sind. 1717.
Familie.
Dienstbarkeit.
Der zur Ausübung einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit Berechtigte
ist befugt, seine F. sowie die zur
standesmäßigen Bedienung und zur
Pflege erforderlichen Personen in die
ihm zur Benutzung zustehende Wohnung
aufzunehmen.
Einführungsgesetz.
s. Ansehung — E. G.
In Ansehung der Familienverhältnisse
und der Güter derjenigen Häuser,
welche vormals reichsständisch gewesen
und seit 1806 mittelbar geworden
sind oder welche diesen Häusern bezüglich
der Familienverhältnisse und
der Güter durch Beschluß der vormaligen
deutschen Bundesversammlung
oder vor dem Inkrafttreten des B.G.B.
durch L.G. gleichgestellt worden sind,
bleiben die Vorschriften der L. G. und
10
Art.
776
736
Familie
nach Maßgabe der L.G. die Vorschriften
der Hausverfassungen unberührt.
Das Gleiche gilt zu Gunsten des
vormaligen Reichsadels und derjenigen
J. des landsässigen Adels, welche vor
dem Inkrafttreten des B.G.B. dem
vormaligen Reichsadel durch L.G.
gleichgestellt worden sind. 0, 67.
Die L.G. können die Entscheidung
darüber, ob der Minderjährige, dessen
Zwangserziehung angeordnet ist, in
einer F. oder in einer Erziehungsoder
Besserungsanstalt unterzubringen
sei, einer Verwaltungsbehörde übertragen,
wenn die Unterbringung auf
öffentliche Kosten zu erfolgen hat. 776.
s. Verwandschaft § 1666.
s. Vormundschaft § 1838.
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften,
nach welchen
1. der Vorstand einer unter staatlicher
Verwaltung oder Aussicht
stehenden Erziehungs= oder Verpflegungsanstalt
oder ein Beamter
alle oder einzelne Rechte und
Pflichten eines Vormundes für
diejenigen Minderjährigen hat,
welche in der Anstalt oder unter
der Aufsicht des Vorstandes oder
des Beamten in einer von ihm
ausgewählten F. oder Anstalt erzogen
oder verpflegt werden, und
der Vorstand der Anstalt oder der
Beamte auch nach der Beendigung
der Erziehung oder der Verpflegung
bis zur Volljährigkeit des Mündels
diese Rechte und Pflichten behält,
unbeschadet der Befugnis des Vormundschaftsgerichts,
einen anderen
Vormund zu bestellen;
die Vorschriften der Nr. 1 bei unehelichen
Minderjährigen auch dann
gelten, wenn diese unter der Aufsicht
des Vorstandes oder des Beamten