Contents : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Fälligkeit

2201

mächtnisses  dem  freien  Belieben  des
Beschwerten  überlassen,  so  wird  die
Leistung  im  Zweifel  mit  dem  Tode
des  Beschwerten  fällig.  2192.
s.  Erbe  20.16.

Verjährung.

202  s.  Bürgschaft  770.

1  I.
—  —
□  r—□

320

1713

1093

Art.
67
5½

Soweit  sich  die  Feststellung  eines  Anspruchs
  auf  regelmäßig  wiederkehrende
erst  künftig  fällig  werdende  Leistungen
bezieht,  bewendet  es  bei  der  kürzeren
Verjährungsfrift.  220.

Vertrag  s.  Leistung  273.

Verwandtschaft.
Der  Unterhaltsanspruch  des  unehelichen
  Kindes  erlischt  mit  dem  Tode
des  Kindes,  soweit  er  nicht  auf  Erfüllung
  oder  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  für  die  Vergangenheit
oder  auf  solche  im  voraus  zu  bewirkende
  Leistungen  gerichtet  ist,  die
zur  Zeit  des  Todes  des  Kindes  fällig

sind.  1717.
Familie.
Dienstbarkeit.

Der  zur  Ausübung  einer  beschränkten
persönlichen  Dienstbarkeit  Berechtigte
ist  befugt,  seine  F.  sowie  die  zur
standesmäßigen  Bedienung  und  zur
Pflege  erforderlichen  Personen  in  die
ihm  zur  Benutzung  zustehende  Wohnung
aufzunehmen.
Einführungsgesetz.

s.  Ansehung  —  E.  G.

In  Ansehung  der  Familienverhältnisse
und  der  Güter  derjenigen  Häuser,
welche  vormals  reichsständisch  gewesen
und  seit  1806  mittelbar  geworden
sind  oder  welche  diesen  Häusern  bezüglich
  der  Familienverhältnisse  und
der  Güter  durch  Beschluß  der  vormaligen
  deutschen  Bundesversammlung
oder  vor  dem  Inkrafttreten  des  B.G.B.
durch  L.G.  gleichgestellt  worden  sind,
bleiben  die  Vorschriften  der  L.  G.  und

10

 

 

 

Art.

776

736

Familie

nach  Maßgabe  der  L.G.  die  Vorschriften
  der  Hausverfassungen  unberührt.


Das  Gleiche  gilt  zu  Gunsten  des
vormaligen  Reichsadels  und  derjenigen
J.  des  landsässigen  Adels,  welche  vor
dem  Inkrafttreten  des  B.G.B.  dem
vormaligen  Reichsadel  durch  L.G.
gleichgestellt  worden  sind.  0,  67.

Die  L.G.  können  die  Entscheidung
darüber,  ob  der  Minderjährige,  dessen
Zwangserziehung  angeordnet  ist,  in
einer  F.  oder  in  einer  Erziehungsoder
  Besserungsanstalt  unterzubringen
sei,  einer  Verwaltungsbehörde  übertragen,
  wenn  die  Unterbringung  auf
öffentliche  Kosten  zu  erfolgen  hat.  776.
s.  Verwandschaft  §  1666.

s.  Vormundschaft  §  1838.

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  nach  welchen

1.  der  Vorstand  einer  unter  staatlicher
  Verwaltung  oder  Aussicht
stehenden  Erziehungs=  oder  Verpflegungsanstalt
  oder  ein  Beamter
alle  oder  einzelne  Rechte  und
Pflichten  eines  Vormundes  für
diejenigen  Minderjährigen  hat,
welche  in  der  Anstalt  oder  unter
der  Aufsicht  des  Vorstandes  oder
des  Beamten  in  einer  von  ihm
ausgewählten  F.  oder  Anstalt  erzogen
  oder  verpflegt  werden,  und
der  Vorstand  der  Anstalt  oder  der
Beamte  auch  nach  der  Beendigung
der  Erziehung  oder  der  Verpflegung
bis  zur  Volljährigkeit  des  Mündels
diese  Rechte  und  Pflichten  behält,
unbeschadet  der  Befugnis  des  Vormundschaftsgerichts,
  einen  anderen
Vormund  zu  bestellen;

die  Vorschriften  der  Nr.  1  bei  unehelichen
  Minderjährigen  auch  dann
gelten,  wenn  diese  unter  der  Aufsicht
des  Vorstandes  oder  des  Beamten