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oder:
„hat Aufschub wegen der Einreihuns erhalten durch Dekret der Königl. As-
sentirungs-Eommissoon, d. . .-
oder:
„ist den . . . . als Freiwilliger zum . . . . Regiment assentirt
worden und wird daher als gestellt in Rechnung gebracht;“
oder:
„befindet sich gegenwaͤrtig wegen. . . inm Arrest (auf der Festung u. s. w.)
und konnte deßhalb nicht eingeliefert werden;“
oder:
„ist bedingt bezeichnet, wei (den Grund anzuführen, warum er
bedingt bezeichnet ist;)
oder:
„gestorben, bevor er zum Militär eingeliefert werden konnte;“ u. s. w.
Wenn aber der zum Kontingent Bezeichnete abwesend ist, so bleibt die achte und
neunte Kolonne leer und in die zehnte Kolonne wird geseßzt: „abwesend“. Ist der
Aufenthaltsort des Abwesenden bekannt, so wird dieser angeführt; im entgegengesetz-
ten Falle aber „unbekannt wo“ beigeseßt.
# 7
Mit solchen, die freiwillig in's Militär getreten, darf nur dann liquidirt werden,
wenn sie nach §. 23 in's Loos gezogen worden; mit Gestorbenen aber nur dann, wenn
sie nach Ablauf des, zuim Abschluß der Kontingents-Liste bestimmten Termins gestor-
ben sind, und übrigens sich im Falle befinden, zum Kontingent defnitiv bezeichnet zu
werden.
§. 73.
In einem Anhang zur Kontingents-Liste sind die in der Kontingents-Liste über-
sprungenen, nemlich die freigesprochenen oder ausgestrichenen Loosnummern dergestalt zu
liquidiren, daß daraus erhelle, wie viele aus jedem der geseblichen Befreiungs-Gründe
sfreigesprochen worden.
Gesest, das dem Oberamts-Bezirk zugeschiedene Kontingent betrage 60 Mann,
und das Kontingent schließe mit der Loosnummer roo, so beträgt die Zahl der über-