Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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bezeichneten  Personen  den  Vorstand  bilden  oder  ihnen  die  Vertretung  des  Vorstandes
  übertragen  worden  ist.
§*  17.  (  15.)

Hinsichtlich  der  Wählbarkeit  zu  Vorstandsmitgliedern  und  Verlrauensmännern,

sowie  binsichich  ber  Ablehnung  von  Wahlen  bewendet  es  bei  den  Vestimmungen
n  5  und  2  des  Reichsgesetzes.

Lehnt  ein  14  der  Genossenschaftsversammlung  in  den  Vorstand  Gewählter
die  Wahl.  600.  so  tritt  Derjenige,  welcher  nach  ihm  die  meisten  Stimmen  hatte,  an
dessen  S

helen.  enschaftsmitglieder,  welche  Betriebsunternehmer  sind  und  eine  Wahl
ohne  zulässigen  Grund  ablehnen,  können  auf  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung
für  die  Dauer  der  Wahlperiode  zu  erhöhten  Beiträgen  bis  zum  4fachen  Betrag
herangezogen  werden.

65  18.  (6  20.)

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  die  Vertrauensmänner  verwalten  ihr  Amt
als  unentgeltliches  Ehrenamt,  sofern  nicht  durch  Statut  die  Gewährung  einer  ihrer
Höhe  nach  von  der  Genossenschaftsversammlung  zu  bestimmenden  Entschädigung
für  den  durch  Wahrnehmung  der  Genossenschaftsgeschäfte  ihnen  erwachsenden  Zeitverlust
  sestgesetzt  wird.  Die  Höhe  der  Entschädigung  unterliegt  der  Genehmigung
des  Landesversicherungsamts.

are  Auslagen  werden  ihnen  von  der  Genossenschaft  ersetzt;  soweit  solche
in  Reisekosten  bestehen,  können  von  der  Genossenschaftsversammlung  bestimmte  Entschädigungssätze
  aufgestellt  werden.
§  19.  (§  24.)

Die  Beiträge  (§  34  des  Reichsgesetzes)  werden  auf  die  Betriebsunternehmer
jährlich  nach  Maßgabe  der  Zahl  der  Grundsteuereinheiten,  welche  auf  die  von  ihnen
bewirtschafteten  land=  und  forstwirtschaftlichen  Grundstücke  nach  Abrechnung  der  die
Gebäude  samt  Hofraum  treffenden  Einheiten  entfallen,  und  unter  Berücksichtigung
der  Bestimmungen  umgelegt,  welche  gemäß  §  5  Ziffer  5  und  6  dieses  Gesetzes
durch  das  Genossenschaftsstatut  und  gemäß  §§  20,  21,  22,  23  dieses  Gesetzes  durch
die  Genossnschaftsversammlung  getrossen  sind.  Der'  Umlegung  der  Beiträge  ist
diejenige  Zahl  der  Grundsteuereinheiten  zu  Grunde  zu  legen,  nach  welcher  in  dem
Kalenderjahr.  für  welches  die  Umlegung  erfolgt,  die  Grundsteuer  erhoben  worden  ist.

Durch  das  Genossenschaftsstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Beiträge
als  Grundsteuerzuschläge  von  denjenigen  Personen  zu  erheben  sind,  welche  nach  geseblicher
  Vorschrift  zur  Grundsteuer  für  die  den  Betrieben  der  Genossenschaft  zugehörenden
  Grundstücke  veranlagt  sind  oder  veranlagt  sein  würden,  wenn  die  Grundstücke
  nicht  von  der  Grundsteuer  befreit  wären.  Solchenfalls  finden  die  Vorschriften
des  8  58  Abs.  2  und  3  des  Reichsgesehes  Anwendung.

Das  Fürstliche  Katasterburcau  hat  in  diesem  Falle  der  Verufsgenossenschaft