Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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B) Des Departements des Kirchen- und Schulwesens. 
Des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens. 
Verfügung, betreffend die Bekanntmachung neuer Statuten fuͤr die Königl. Thierarzneischule 
in Stuttgart. 
Nachdem das durch höchste Entschließung vom 11. December 1821 genehmigte proviso— 
rische Statut für die Königl. Thierarzneischule in Stuttgart einer durchgreifenden Reviston 
unterworfen worden ist, werden an der Stelle desselben mit höchster Genehmigung 
Seiner Königlichen Majestät vom 31. v. M. nachstehende neue Statuten für die 
genannte Anstalt erlassen, wobei bemerkt wird, daß die Funktionen, welche den an der 
Thierarzneischule angestellten Lehrern als dem technischen Collegium in Veterinär--Sachen 
für thierärztliche Prüfungen, Begutachtungen in gerichtlichen Streitfällen und dergleichen 
zukommen, hiedurch nicht berührt werden. 
Stuttgart den 5. Juni 1861. Golther. 
Stätuten. 
I. Zweck und Bestimmung der Anstalt. 
8. 1. 
Die Königl. Tbierarzneischule hat die Bestimmung, vurch Unterricht praktische Thier- 
ärzte, sowohl für das Bedürfniß des Publikums, als für vie entsprechenden öffentlichen 
Zwecke zu bilden. 
II. Vom Unterrichte. 
g. 2. 
Der Unterricht, welcher an der Königl. Thierarzneischule ertheilt wird, ist theils ein 
theoretischer, tbeils ein praktischer. 
Der theoretische Unterricht umfaßt folgende Lehrfächer: 
Anatomie der Hausthiere mit Präparirübungen, 
Physiologie,
	        
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