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weglichen Gegenständen an Maschinen, Werkzeugen, Expeditions= und Hausgeräthen aller
Art, sind von beiden Theilen auf gemeinschaftliche Kosten herzustellen und zu unterhalten.
Die Ausführung der Einrichtungen und Gebäude dieser Art wird die Königlich Württem-
bergische Regierung nach gemeinschaftlich aufzustellenden Planen durch die technischen Be-
amten besorgen lassen.
Die Herstellung, bauliche Unterhaltung und Ausstattung der ausschließlich für Zwecke
der Großherzoglich Badischen Regierung auf der Station Muhlacker zu errichtenden Ge-
bäude und sonstigen Einrichtungen besorgt und bestreitet viese selbst.
Artikel 10.
Der Bau der nach gegenirärtigem Vertrag auszuführenden Eisenbahn soll, wenn nicht
außerordentliche Hindernisse eintreten, binnen drei Jahren nach beiderseits erfolgter Ra-
tisication vollendet werden.
Artikel 11.
Nach vollendetem Bau wird die Großberzoglich Badische der Königlich Württember-
gischen Regierung eine detaillirte rechnungsmäßige Nachweisung über die innerhalb ihres
Gebiets aufgewendeten Baukosten, nebst einem vollständigen, das vermarkte Bahneigenthum
und seine Zubebörden nachweisenden Mane übergeben, welche Urkunden in dem Königlich
Württembergischen Staatsarchive niedergelegt werden sollen.
Artikel 12.
Die Großberzoglich Badische Regierung verpflichtet sich, ihre Behörden anzuhalten,
daß die auf Königlich Württembergischem Gebiete liegende Bahnstrecke nebst sämmtlichen
Beiwerken mit gleicher Sorgfalt gebaut, fortwährend unterbalten und betrieben werde,
wie die Bahn auf Großherzoglich Badischem Gebiet.
Ohne Zustimmung der Königlich Württembergischen Regierung wird die Großherzog=
lich Badische Regierung diese Bahnstrecke weder veräußern noch in irgend einer Weise be-
lasten, noch den Betrieb der Gesammtbahn einem Dritten überlassen.
Artikel 13.
Bei Feststellung der Fahrtenplane auf den beiderseitigen Bahnen soll darauf Bedacht
genommen werden, daß die Fahrten auf denselben in Müblacker gebörig in einander-
greifen.