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sich der gesunde Sinn so oft in den Gremeinden sträube; sie
wollten ihre Persönlichkeit aufrecht erhalten und dazu gehöre,
dass sie entscheidenden Einfluss auf die Wahl ibrer Mitglieder
haben, wenn sie Jeden aufnehmen müssten, so unterdrücke dies
den Cremeingeist.“
In der dem ministeriellen Gesetzentwurf angefügten geschichtlichen
Darstellung wird dagegen bemerkt, dass der frühere beharrlichere
Zustand der Gesellschaft (womit nur auf die Eigenbehörigkeit
des platten Iaandes und die geschlossenen Zünfte der
Städte hingedeutet sein könne) dem häufigeren Wechsel des
Wohnorts widerstanden habe, so sei dabei auch wohl zu merken,
dass er ebenso dem Umlauf der Kräfte und der Kapitale widerstand.
Die Erfahrung weise oft genug Fälle des Widerwillens
der Gemeinden gegen neue Ankömmlinge, welche in egoistisch
kleinlichen und untergeordneten Interessen, in Handwerksneid
und dergl. wurzeln, nach, aber keine praktischen Schädlichkeiten.
Ganz irrig aber erscheine die Auffassung von der Bildung des
„Gemeinsinns“ in den Gemeinden; denn gerade umgekehrt könne
die Bildung durch die Gemeinden zum Staatsleben nur gewonnen
werden, wo die Gemeinde sich als Glied des grossen Ganzen erkennen
lerne, wo sie sich diesem Ganzen, — dem Staate —
unterordne und nicht ihre isolirten Zwecke gegen den Staat verfolge,
dem Staat nicht opponire. Der Gemeinsinn , der sich dagegen
sträube, sei nicht Gremeinsinn, sondern gerade das Gegentheill
davon, Corporations- und Isolirungsgeist, Egoismus —
keineswegs gesunder Sinn.
In der Sache selbst bleibt der Ministerial-Entwurf dem
gegenüber dabei stehen, dass eine Abschliessung der Communen
gegen die Niederlassung bestrafter Personen unvereinbar sei und
unvereinbar bleibe mit dem allgemeinen Interesse der Beseitigung
des Vagabundenthums und der Arbeitslosigkeit, welches der Staat
zu vertreten habe.
Von mehreren Landtagen wurde das Amendement beantragt,
dass für den entlassenen Sträfling zunächst ein Probejahr in
seinem früheren Wohnsitz eintreten solle, und erst wenn dies
tadellos überstanden, dann die freie Wahl der Niederlassung
einzutreten habe. — Es wird darauf entgegnet: „dass, wen die
Strafe nicht bessere, den bessere präsumtiv auch ein Probejahr
nicht“, wobei es auch mit den Attesten über gute Führung be-