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3) Sollte sich der Aufgeber oder Empfänger bei dem nach dem Vorstehenden von der
Eisenbahnverwaltung bewilligten Ersatz nicht beruhigen, oder kommt in anderen Fällen, wo
diese Berechnungsweise nicht Platz greift, eine gütliche Verständigung nicht zu Stande, so
ernennt die Eisenbahnverwaltung und der Empfänger je einen Schätzer, welche über den
nach dem Vorstehenden zu gewährenden gemeinen Handelswerth oder gemeinen Wertb des
Guts am Ablieferungsorte ihr Gutachten abzugeben haben. Den Schätzern ist überlassen,
in gemeinsamem Einverständnisse noch weilere Sachverständige beizuziehen. Aus verschiedenen
Schätzungen wird der Durchschnitt gezogen. Der auf diese Weise ermittelte Werth
soll von keinem Theile angefochten werden können.
4) Zum Zwecke der Entschädigungsberechnung wird jevoch der gemeine Handelswertb,
beziehungsweise der gemeine Werth nicht höher als zu 35 fl. pr. Centner angenommen,
insoferne ein höherer Werth nicht ausdrücklich im Frachtbriefe deklarirt ist. Diese Werthdeklaration
wird nur dann als verbindlich angesehen, wenn sie auf der Rückseite des Frachtbriefes
an der dazu bestimmten Stelle mit Buchstaben eingeschrieben ist.
Werthdeklarationen unter 35 fl. pr. Centner sind überflüssig und werden zu Verhütung
von Mißverständnissen für unzulässig erklärt.
5) Im Falle einer höheren Werthdeklaration, die dem Versender gegen Entrichtung
einer im Tarife bestimmten besonderen Vergütung freisteht, bildet die deklarirte Summe
den Maximalsatz der zu gewährenden Eneschädigung.
6) Bei Beschädigung von Gütern wird die durch die Beschädigung entstandene Wertbverminderung
nach Verhältniß des gemäß der Bestimmung ad Ziff. 1 zu ermittelnden
Werthes zu dem ad 4 und 5 erwähnten Maximalsatze vergütet.
7) Durch die höhere Werthdeklaration wird ein Anspruch auf Entschädigung für solche
Verluste und Beschädigungen, für welche nach den Bestimmungen dieses Reglements überhaupt
keine Entschädigung gewährt wird, nicht begründet.
8) Aus der bloßen Angabe eines höheren Werthes auf den Frachtbriefen an der dazu
bestimmten Stelle (vgl. Ziff. 4) folgt unter allen Umständen und selbst in den Fällen, wo
der Zusatz gemacht ist: „Versichert bei der N. N. Gesellschaft“ die Verpflichtung der Versender
beziehungsweise Empfänger zur Zahlung der tarifmäßigen Vergütung (Ziff. 5) und
zwar unbeschadet der für die Eisenbahnverwaltung aus der gedachten Versicherung bei der
N. N. Gesellschaft erwachsenden Rechte.