Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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3)  Sollte  sich  der  Aufgeber  oder  Empfänger  bei  dem  nach  dem  Vorstehenden  von  der
Eisenbahnverwaltung  bewilligten  Ersatz  nicht  beruhigen,  oder  kommt  in  anderen  Fällen,  wo
diese  Berechnungsweise  nicht  Platz  greift,  eine  gütliche  Verständigung  nicht  zu  Stande,  so
ernennt  die  Eisenbahnverwaltung  und  der  Empfänger  je  einen  Schätzer,  welche  über  den
nach  dem  Vorstehenden  zu  gewährenden  gemeinen  Handelswerth  oder  gemeinen  Wertb  des
Guts  am  Ablieferungsorte  ihr  Gutachten  abzugeben  haben.  Den  Schätzern  ist  überlassen,
in  gemeinsamem  Einverständnisse  noch  weilere  Sachverständige  beizuziehen.  Aus  verschiedenen
  Schätzungen  wird  der  Durchschnitt  gezogen.  Der  auf  diese  Weise  ermittelte  Werth
soll  von  keinem  Theile  angefochten  werden  können.

4)  Zum  Zwecke  der  Entschädigungsberechnung  wird  jevoch  der  gemeine  Handelswertb,
beziehungsweise  der  gemeine  Werth  nicht  höher  als  zu  35  fl.  pr.  Centner  angenommen,
insoferne  ein  höherer  Werth  nicht  ausdrücklich  im  Frachtbriefe  deklarirt  ist.  Diese  Werthdeklaration
  wird  nur  dann  als  verbindlich  angesehen,  wenn  sie  auf  der  Rückseite  des  Frachtbriefes
  an  der  dazu  bestimmten  Stelle  mit  Buchstaben  eingeschrieben  ist.

Werthdeklarationen  unter  35  fl.  pr.  Centner  sind  überflüssig  und  werden  zu  Verhütung
von  Mißverständnissen  für  unzulässig  erklärt.

5)  Im  Falle  einer  höheren  Werthdeklaration,  die  dem  Versender  gegen  Entrichtung
einer  im  Tarife  bestimmten  besonderen  Vergütung  freisteht,  bildet  die  deklarirte  Summe
den  Maximalsatz  der  zu  gewährenden  Eneschädigung.

6)  Bei  Beschädigung  von  Gütern  wird  die  durch  die  Beschädigung  entstandene  Wertbverminderung
  nach  Verhältniß  des  gemäß  der  Bestimmung  ad  Ziff.  1  zu  ermittelnden
Werthes  zu  dem  ad  4  und  5  erwähnten  Maximalsatze  vergütet.

7)  Durch  die  höhere  Werthdeklaration  wird  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  für  solche
Verluste  und  Beschädigungen,  für  welche  nach  den  Bestimmungen  dieses  Reglements  überhaupt
  keine  Entschädigung  gewährt  wird,  nicht  begründet.

8)  Aus  der  bloßen  Angabe  eines  höheren  Werthes  auf  den  Frachtbriefen  an  der  dazu
bestimmten  Stelle  (vgl.  Ziff.  4)  folgt  unter  allen  Umständen  und  selbst  in  den  Fällen,  wo
der  Zusatz  gemacht  ist:  „Versichert  bei  der  N.  N.  Gesellschaft“  die  Verpflichtung  der  Versender
  beziehungsweise  Empfänger  zur  Zahlung  der  tarifmäßigen  Vergütung  (Ziff.  5)  und
zwar  unbeschadet  der  für  die  Eisenbahnverwaltung  aus  der  gedachten  Versicherung  bei  der
N.  N.  Gesellschaft  erwachsenden  Rechte.