W4.
Regierungs--Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 4. Februar 1862.
Inhalt.
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Gewährleistung bei einigen Arten von Hausthleren. —
Gesetz, betreffend das abgekürzte Verfahren bei Streitigkeiten über Gewährleistung für die Mängel gewisser
Arten von Hausthieren. — Gesetz, betreffend die Dispensation von dem Ehehindernisse der Verwandtschaft
oder Schnägerschaft bei Eingehung gemischter Ehen.
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Beschreibung der Mängel, welche
nach dem Gesetz vom 26. Dezember 1861 bei Pferden, Rindvieh, Schafen und Schweinen zur Gewährleistung
verpflichten. — Verfügung des erangelischen Consistoriums, betreffend die an die Schul,
amts-Candidatinnen bei ihrer Dienstprüfung zu stellenden Anforderungen. — Verfügung des katholischen
Kirchenraths, betreffend die an die Schulstands-Candidalinnen bei ihrer Dienstprüfung zu stellenden
Anforderungen. — Bekanntmachung, betreffend die Vergütungstaxen für Militärvorspannen und
Quartierverpflegung pro 1. Juli 186⅛x=I.
Unmittelbare Königliche Dekrete.
A. Gesetz,
betreffend die Gewährleistung bei einigen Arten von Hausthieren.
Wilheim,
ovon Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. 1.
Der Verkäufer von Pferden, Rindvieh, Schafen und Schweinen bat nur für die