Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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ganzen  Arbeitstag  hindurch  sich  der  Arbeit  entzieht,  oder  zu  wiederholten  Malen
in  den  gesetzlichen  Arbeitsstunden  (vergl.  Art.  39)  feiert;

3)  wenn  er  die  Hausordnung  wiederholt  stört  over  die  Sicherheit  des  Hauses  durch

Unvorsichtigkeit  gefährdet;

4)  wenn  er  eine  Veruntreuung  oder  sonst  ein  den  guten  Ruf  in  ähnlicher  Weise

nachtheiliges  Vergehen  sich  zu  Schulden  kommen  läßt;

5)  wenn  der  Gehülfe  einer  die  Geschäftsinteressen  des  Gewerbetreibenden  gefährdenden

Verletzung  der  Verschwiegenheit  sich  schuldig  macht;
6)  wenn  er  mit  einer  ansteckenden  Krankheit  behaftet  ist;
7)  wenn  unverschuldete  Ereignisse  den  Gewerbetreibenden  außer  Stand  setzen,  dem
Gehülfen  Arbeit  zu  geben.
Art.  36.
Fortsetzung.

Der  Gehülfe  kann  den  Vertrag  vor  Ablauf  der  Aufkündigungsfrist  aufsagen:  wenn
der  Gewerbetreibende  wesentliche  Vertragsbestimmungen  oder  Pflichten  gegen  ihn  unerfüllt
läßt.  Insbesondere

1)  wenn  derselbe  gegen  ihn  einer  strafbaren  Handlung  oder  einer  groben  Unstttlichkeit

sich  schuldig  macht;

2)  wenn  er  ihm  die  Belohnung  ohne  Grund  schmälert  oder  sie  nicht  zur  gebörigen

Zeit  entrichtet,  oder  bei  Stückarbeit  nicht  gehörig  für  seine  Beschäftigung  sorgt.
Art.  37.
Fortsetzung.

Der  Gewerbeinhaber,  der  einen  Gebülfen  ohne  gesetzlichen  Grund  vor  Ablauf  der
Aufkündigungsfrist  entläßt,  hat  ihm  den  Lohn  und  die  Verpflegung,  welche  der  Gehülfe
während  der  Aufkündigungsfrist  zu  genießen  gehabt  hätte,  vor  dem  Austritte  zu  vergüten.

Art.  38.
½  Fortsetzung.

Der  Gehülfe,  der  unberechtigter  Weise  aus  der  Arbeit  tritt,  wird  durch  vie  gesetz
lichen  Zwangsmittel,  namentlich  auch  durch  Zurückbehaltung  seines  Wanderbuchs  zur
Erfüllung  seiner  Verpflichtung  over,  insoferne  diese  nicht  zu  erreichen  stände,  zum  Ersatze
des  dem  Gewerbeinhaber  durch  die  Nichterfüllung  verursachten  Schadens  angehalten.