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ganzen Arbeitstag hindurch sich der Arbeit entzieht, oder zu wiederholten Malen
in den gesetzlichen Arbeitsstunden (vergl. Art. 39) feiert;
3) wenn er die Hausordnung wiederholt stört over die Sicherheit des Hauses durch
Unvorsichtigkeit gefährdet;
4) wenn er eine Veruntreuung oder sonst ein den guten Ruf in ähnlicher Weise
nachtheiliges Vergehen sich zu Schulden kommen läßt;
5) wenn der Gehülfe einer die Geschäftsinteressen des Gewerbetreibenden gefährdenden
Verletzung der Verschwiegenheit sich schuldig macht;
6) wenn er mit einer ansteckenden Krankheit behaftet ist;
7) wenn unverschuldete Ereignisse den Gewerbetreibenden außer Stand setzen, dem
Gehülfen Arbeit zu geben.
Art. 36.
Fortsetzung.
Der Gehülfe kann den Vertrag vor Ablauf der Aufkündigungsfrist aufsagen: wenn
der Gewerbetreibende wesentliche Vertragsbestimmungen oder Pflichten gegen ihn unerfüllt
läßt. Insbesondere
1) wenn derselbe gegen ihn einer strafbaren Handlung oder einer groben Unstttlichkeit
sich schuldig macht;
2) wenn er ihm die Belohnung ohne Grund schmälert oder sie nicht zur gebörigen
Zeit entrichtet, oder bei Stückarbeit nicht gehörig für seine Beschäftigung sorgt.
Art. 37.
Fortsetzung.
Der Gewerbeinhaber, der einen Gebülfen ohne gesetzlichen Grund vor Ablauf der
Aufkündigungsfrist entläßt, hat ihm den Lohn und die Verpflegung, welche der Gehülfe
während der Aufkündigungsfrist zu genießen gehabt hätte, vor dem Austritte zu vergüten.
Art. 38.
½ Fortsetzung.
Der Gehülfe, der unberechtigter Weise aus der Arbeit tritt, wird durch vie gesetz
lichen Zwangsmittel, namentlich auch durch Zurückbehaltung seines Wanderbuchs zur
Erfüllung seiner Verpflichtung over, insoferne diese nicht zu erreichen stände, zum Ersatze
des dem Gewerbeinhaber durch die Nichterfüllung verursachten Schadens angehalten.