Full text : Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

102  I.  Das  Deutsche  Reich.

infolge  einer  Lebensversicherung  hat  der  Arbeitgeber  den
nach  dem  Gesetze  auf  ihn  entfallenden  Beitragsanteil
an  die  Reichsversicherungsanstalt  abzuliefern,  die  dafür
dem  Versicherten  die  halben  Leistungen  dieses  Gesetzes
gewährt.

Die  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte
ist  der  Träger  der  entsprechenden  Versicherung.  Ihre
Organe  sind  das  Direktorium,  dessen  Zusammensetzung
S.  19  unter  t  dargelegt  worden  ist,  der  Berwaltungsrat,
  der  das  Direktorium  bei  Vorbereitung  wichtiger
  Beschlüsse  gutachtlich  zu  beraten  hat,  bestehend  aus
dem  Präsidenten  des  Direktoriums  und  mindestens  je
zwölf  Vertretern  der  versicherten  Angestellten  und  ihrer
Arbeitgeber,  von  denen  die  ersteren  von  den  Angestelltenvertretern
  unter  den  Vertrauensmännern,  die  letzteren
von  den  Arbeitgebervertretern  unter  den  Vertrauensmännern
  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  gewählt
  werden,  die  Rentenausschüsse,  denen  die  Feststellung
  und  Anweisung  der  Renten,  Entgegennahme  der
Anträge  auf  Einleitung  eines  Heilverfahrens  und  die
Auskunftserteilung  in  Angelegenheiten  der  Angestelltenversicherung
  obliegt;  sie  werden  nach  Bedarf  von  der
Reichsversicherungsanstalt  mit  Genehmigung  des  Bundesrats
  errichtet  und  bestehen  aus  einem  ständigen  Vorsitzenden
  (Obmann),  mindestens  einem  Stellvertreter  und
aus  mindestens  20  Versicherungsvertretern,  je  zur  Hälfte
aus  den  Angestellten  und  ihren  Arbeitgebern  entnommen,
als  Beisitzern,  die  von  den  Arbeitgebervertretern  beziehentlich
  Angestelltenvertretern  unter  den  Vertrauensmännern
  gewählt  werden;  endlich  die  Bertrauensmänner,
  die  die  Beisitzer  für  die  Schiedsgerichte,  das
Oberschiedsgericht  und  den  Verwaltungsrat  wählen,
und  selbst  je  zur  Hälfte  aus  den  Versicherten  und  den
Arbeitgebern  und  von  diesen  nach  den  Grundsätzen  der
Verhältniswahl  gewählt  werden.  Die  Zahl  der  Vertrauensmänner
  beträgt  für  den  Bezirk  einer  unteren
Verwaltungsbehörde  mindestens  sechs.

Rechtsprechende  Behörden  in  höherer  Instanz  ist  das
Schiedsgericht  und  das  Oberschiedsgericht.  Beide
haben  ihren  Sitz  in  Berlin,  ersteres  besteht  aus  dem
Vorsitzenden,  dessen  Stellvertreter,  und  mindestens  zwölf
Beisitzern,  letzteres,  dessen  Entscheidungen  endgültig  sind,