102 I. Das Deutsche Reich.
infolge einer Lebensversicherung hat der Arbeitgeber den
nach dem Gesetze auf ihn entfallenden Beitragsanteil
an die Reichsversicherungsanstalt abzuliefern, die dafür
dem Versicherten die halben Leistungen dieses Gesetzes
gewährt.
Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte
ist der Träger der entsprechenden Versicherung. Ihre
Organe sind das Direktorium, dessen Zusammensetzung
S. 19 unter t dargelegt worden ist, der Berwaltungsrat,
der das Direktorium bei Vorbereitung wichtiger
Beschlüsse gutachtlich zu beraten hat, bestehend aus
dem Präsidenten des Direktoriums und mindestens je
zwölf Vertretern der versicherten Angestellten und ihrer
Arbeitgeber, von denen die ersteren von den Angestelltenvertretern
unter den Vertrauensmännern, die letzteren
von den Arbeitgebervertretern unter den Vertrauensmännern
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt
werden, die Rentenausschüsse, denen die Feststellung
und Anweisung der Renten, Entgegennahme der
Anträge auf Einleitung eines Heilverfahrens und die
Auskunftserteilung in Angelegenheiten der Angestelltenversicherung
obliegt; sie werden nach Bedarf von der
Reichsversicherungsanstalt mit Genehmigung des Bundesrats
errichtet und bestehen aus einem ständigen Vorsitzenden
(Obmann), mindestens einem Stellvertreter und
aus mindestens 20 Versicherungsvertretern, je zur Hälfte
aus den Angestellten und ihren Arbeitgebern entnommen,
als Beisitzern, die von den Arbeitgebervertretern beziehentlich
Angestelltenvertretern unter den Vertrauensmännern
gewählt werden; endlich die Bertrauensmänner,
die die Beisitzer für die Schiedsgerichte, das
Oberschiedsgericht und den Verwaltungsrat wählen,
und selbst je zur Hälfte aus den Versicherten und den
Arbeitgebern und von diesen nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt werden. Die Zahl der Vertrauensmänner
beträgt für den Bezirk einer unteren
Verwaltungsbehörde mindestens sechs.
Rechtsprechende Behörden in höherer Instanz ist das
Schiedsgericht und das Oberschiedsgericht. Beide
haben ihren Sitz in Berlin, ersteres besteht aus dem
Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, und mindestens zwölf
Beisitzern, letzteres, dessen Entscheidungen endgültig sind,