Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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Außerdem werden für die an öffentlichen Lehranstalten bereits angestellten Turnlehrer 
zum Zwecke ihrer Fortbildung außerordentliche Lehrkurse von kürzerer Dauer nach Bedarf 
eingerichtet. , 
Die Zulassung und Einberufung zu diesen Kursen kommt dem Studienratb zu. 
S. 3. 
Der Unterricht an der Anstalt ist unentgeltlich. 
Auch wird den Thbeilnehmern an den ordentlichen und außerordentlichen Lehrkursen 
für den ihnen biedurch erwachsenden Aufwand angemessene Entschädigung aus der Staats- 
kasse gewährt. 
Hiefür übernehmen die Theilnehmer an den ordentlichen Kursen die Verpflichtung, 
bei dem Turnunterricht an öffentlichen Lehranstalten gegen die für denselben ausgesetzte 
Belohnung sich verwenden zu lassen. 
Die willkührliche Nichterfüllung dieser Bedingung begründet für sie die Verbindlich- 
keit zum Ersatz ver genossenen Staatsunterstützung. 
F. 4. 
Der Unterricht in der Anstalt umfaßt: 
1) in tbeoretischer Beziehung 
a) die Lehre von der Turnkunst und ihre Geschichte überhaupt, sowie die Theorie des 
in den öffentlichen Schulanstalten eingeführten Turnunterrichtssystems insbesondere, 
b) Vorträge über Anatomie, Physkologie und Dütetik, soweit diese Wissenschaften mit 
der Methodik des Turnens im Zusammenhang stehen; 
2) praktische Uebungen 
a) zur Aneignung der für Ertheilung des Turnunterrichts erforderlichen turnerischen · 
Fertigkeit, 
b) zur unmittelbaren Einführung in die Behandlung des Turnunterrichts. 
Die letztere geschieht theils innerhalb der Anstalt selbst, theils in der mit ihr 
in Verbindung stehenden Musterturnschule, als welche zur Zeit das Gymnasium in 
Stuttgart zu dienen hat.
	        
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