Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

560  Träger  und  Organe  der  Staatsgewalt.  (8.  45.)

In  den  Fällen  a)—c)  werden  außerdem  nach  dem  Wegfall  des  Diensteinkommens
die  Kosten  des  Heilverfahrens  ersetzt;

d)  bei  Tod  infolge  Betriebsunfalls  erhalten  die  Hinterbliebenen  Sterbegeld,  sofern
  ihnen  nicht  ein  Rechtsanspruch  auf  Gnadenquartal  und  Gnadenmonat  zusteht,
und  Rente  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes,  höhere  gesetzlich  begründete  Ansprüche
auch  hier  vorbehalten  (§.  2):  a)  das  Sterbegeld  beträgt  das  einmonatliche  Diensteinkommen
  bezw.  die  Pension,  mindestens  aber  30  Mark;  8)  die  Rente  beträgt  für  die
Witwe  —  ausgenommen  wenn  die  Ehe  erst  nach  dem  Unfall  geschlossen  wurde  —  bis
zum  Tod  oder  Wiederverheiratung  20%  des  jährlichen  Diensteinkommens,  jedoch  mindestens
  160  und  höchstens  1600  Mark;  für  jedes  Kind  bis  zum  vollendeten  18.  Lebensjahr
  oder  etwaiger  früherer  Verheiratung  bei  Lebzeiten  der  Mutter  75  %  der  Witwenrente,
  falls  die  Mutter  tot,  die  volle  Witwenrente;  bei  Ascendenten  des  Verstorbenen,
wenn  dieser  ihr  einziger  Ernährer  war,  bis  zu  ihrem  Tode  oder  dem  Wegfall  der  Bedürftigkeit
  20%  des  Diensteinkommens  des  Verstorbenen,  jedoch  mindestens  160  und
höchstens  1600  Mark  und  mit  Vorzug  der  Eltern  vor  den  Großeltern;  die  Renten  dürfen
zusammen  60  des  Diensteinkommens  nicht  übersteigen,  eventuell  erfolgt  Kürzung  primär
der  Ascendenten-Rente,  sekundär  der  übrigen  Renten.

Diese  Bezüge  treten  an  Stelle  der  etwa  gesetzlich  zustehenden  Pensionen,  sowie
Witwen=  und  Waisengelder,  falls  nicht  diese  höher  sind  als  jene  (§F.  7,  Abs.  2).

4)  An  Stelle  des  Diensteinkommens  tritt  als  Grundlage  der  Berechnung  der  nach
Maßgabe  des  Krankenversicherungsgesetzes  §.  8  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  festgesetzte
  ortslübliche  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,  wenn  dieser  höher  ist  als  das
Diensteinkommen  (8.  3).1

5)  Der  Bezug  der  Unfall-Pension  beginnt  mit  dem  Wegfall  des  Diensteinkommens,
der  Bezug  der  Witwen=  und  Waisenrente  mit  dem  Ablauf  des  Gnadenguartals  oder
Gnadenmonats  bezw.,  falls  solche  nicht  bestehen,  mit  dem  auf  den  Todestag  des  Verunglückten
  folgenden  Tage;  die  Leistungen  gesetzlicher  Krankenkassen  werden  in  Abzug
gebracht  bezw.  die  Ansprüche  gehen  auf  die  Krankenkassen  bis  zum  Betrag  der  von
ihnen  gemachten  Leistungen  nach  Maßgabe  der  näheren  Vorschriften  des  8.  4,  Abs.  2
über  (S.  4).

6)  Ausgeschlossen  sind  die  nach  diesem  Gesetz  gewährten  Ansprüche,  falls  der  Verletzte
  den  Unfall  vorsätzlich  oder  durch  ein  Verschulden  herbeigeführt  hat,  wegen  dessen
auf  Dienstentlassung  oder  auf  Verlust  des  Titels  und  Pensionsanspruchs  gegen  ihn  erkannt
  oder  wegen  dessen  ihm  die  Fähigkeit  zur  Beschäftigung  in  einem  öffentlichen  Dienstzweig
  aberkannt  worden  ist  (§.  5).

7)  Die  Ansprüche  sind,  falls  deren  Feststellung  nicht  von  Amts  wegen  erfolgt,
spätestens  binnen  2  Jahren  präklusiver  Frist  nach  Eintritt  des  Unfalls  bei  der  dem
Verletzten  vorgesetzten  Dienstbehörde  geltend  zu  machen;  später  erhobene  Ansprüche
sind  nur  zu  berücksichtigen,  wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  die  Folgen  des
Unfalls  erst  später  hervorgetreten  sind  oder  daß  der  Verletzte  durch  außerhalb  seines
Willens  liegende  Umstände  gehindert  worden  ist,  seinen  Anspruch  zu  verfolgen  (§.  6).

8)  Im  übrigen  gelten  für  die  aus  diesem  Gesetz  erwachsenden  Pensionsansprüche
die  Grundsätze  der  allgemeinen  Pensionsgesetzgebung,  für  die  Renten  die  Grundsätze  über
die  Witwen=  und  Waisengelder  (8.  7,  Abs.  1).

9)  Civilrechtliche  Schadensersatzansprüche  an  den  Staat  sind  durch  dieses  Gesetz
ausgeschlossen;  gegen  Betriebsleiter,  Bevollmächtigte  oder  Repräsentanten,  Betriebs=  oder
Arbeiteraufseher  können  solche  nur  geltend  gemacht  werden,  sofern  durch  strafgerichtliches
Urteil  festgestellt  ist,  daß  diese  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  haben,  oder  wenn  diese
Feststellung  wegen  des  Todes  oder  der  Abwesenheit  des  Betreffenden  oder  aus  einem
andern  in  der  Person  desselben  liegenden  Grunde  nicht  erfolgen  kann;  der  Anspruch
geht  dann  bis  zur  Höhe  der  aus  diesem  oder  anderen  Gesetzen  zu  zahlenden  Beiträge

der  einzelnen  Verwaltungszweige  sind  angegeben  noch  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1887,  Anl.  Bd.
bei  Illing-Kautz,  Handb.,  S.  200.  Val.II,  S.  1828,  2300,  2364.

auch  für  die  Justizverwaltung  Müller,  I.  S.  1  Dazu  noch  eine  Modifkation  nach  8.  3,
666  ff.  (Vollz.  Anw.  v.  21.  März  1890).  Vgl.]  Abs.  2,  für  nicht  pensionsberechtigte  Beamte.