560 Träger und Organe der Staatsgewalt. (8. 45.)
In den Fällen a)—c) werden außerdem nach dem Wegfall des Diensteinkommens
die Kosten des Heilverfahrens ersetzt;
d) bei Tod infolge Betriebsunfalls erhalten die Hinterbliebenen Sterbegeld, sofern
ihnen nicht ein Rechtsanspruch auf Gnadenquartal und Gnadenmonat zusteht,
und Rente nach den Vorschriften des Gesetzes, höhere gesetzlich begründete Ansprüche
auch hier vorbehalten (§. 2): a) das Sterbegeld beträgt das einmonatliche Diensteinkommen
bezw. die Pension, mindestens aber 30 Mark; 8) die Rente beträgt für die
Witwe — ausgenommen wenn die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen wurde — bis
zum Tod oder Wiederverheiratung 20% des jährlichen Diensteinkommens, jedoch mindestens
160 und höchstens 1600 Mark; für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
oder etwaiger früherer Verheiratung bei Lebzeiten der Mutter 75 % der Witwenrente,
falls die Mutter tot, die volle Witwenrente; bei Ascendenten des Verstorbenen,
wenn dieser ihr einziger Ernährer war, bis zu ihrem Tode oder dem Wegfall der Bedürftigkeit
20% des Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch mindestens 160 und
höchstens 1600 Mark und mit Vorzug der Eltern vor den Großeltern; die Renten dürfen
zusammen 60 des Diensteinkommens nicht übersteigen, eventuell erfolgt Kürzung primär
der Ascendenten-Rente, sekundär der übrigen Renten.
Diese Bezüge treten an Stelle der etwa gesetzlich zustehenden Pensionen, sowie
Witwen= und Waisengelder, falls nicht diese höher sind als jene (§F. 7, Abs. 2).
4) An Stelle des Diensteinkommens tritt als Grundlage der Berechnung der nach
Maßgabe des Krankenversicherungsgesetzes §. 8 von der höheren Verwaltungsbehörde festgesetzte
ortslübliche Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, wenn dieser höher ist als das
Diensteinkommen (8. 3).1
5) Der Bezug der Unfall-Pension beginnt mit dem Wegfall des Diensteinkommens,
der Bezug der Witwen= und Waisenrente mit dem Ablauf des Gnadenguartals oder
Gnadenmonats bezw., falls solche nicht bestehen, mit dem auf den Todestag des Verunglückten
folgenden Tage; die Leistungen gesetzlicher Krankenkassen werden in Abzug
gebracht bezw. die Ansprüche gehen auf die Krankenkassen bis zum Betrag der von
ihnen gemachten Leistungen nach Maßgabe der näheren Vorschriften des 8. 4, Abs. 2
über (S. 4).
6) Ausgeschlossen sind die nach diesem Gesetz gewährten Ansprüche, falls der Verletzte
den Unfall vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbeigeführt hat, wegen dessen
auf Dienstentlassung oder auf Verlust des Titels und Pensionsanspruchs gegen ihn erkannt
oder wegen dessen ihm die Fähigkeit zur Beschäftigung in einem öffentlichen Dienstzweig
aberkannt worden ist (§. 5).
7) Die Ansprüche sind, falls deren Feststellung nicht von Amts wegen erfolgt,
spätestens binnen 2 Jahren präklusiver Frist nach Eintritt des Unfalls bei der dem
Verletzten vorgesetzten Dienstbehörde geltend zu machen; später erhobene Ansprüche
sind nur zu berücksichtigen, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des
Unfalls erst später hervorgetreten sind oder daß der Verletzte durch außerhalb seines
Willens liegende Umstände gehindert worden ist, seinen Anspruch zu verfolgen (§. 6).
8) Im übrigen gelten für die aus diesem Gesetz erwachsenden Pensionsansprüche
die Grundsätze der allgemeinen Pensionsgesetzgebung, für die Renten die Grundsätze über
die Witwen= und Waisengelder (8. 7, Abs. 1).
9) Civilrechtliche Schadensersatzansprüche an den Staat sind durch dieses Gesetz
ausgeschlossen; gegen Betriebsleiter, Bevollmächtigte oder Repräsentanten, Betriebs= oder
Arbeiteraufseher können solche nur geltend gemacht werden, sofern durch strafgerichtliches
Urteil festgestellt ist, daß diese den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben, oder wenn diese
Feststellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem
andern in der Person desselben liegenden Grunde nicht erfolgen kann; der Anspruch
geht dann bis zur Höhe der aus diesem oder anderen Gesetzen zu zahlenden Beiträge
der einzelnen Verwaltungszweige sind angegeben noch Stenogr. Ber. des A. H. 1887, Anl. Bd.
bei Illing-Kautz, Handb., S. 200. Val.II, S. 1828, 2300, 2364.
auch für die Justizverwaltung Müller, I. S. 1 Dazu noch eine Modifkation nach 8. 3,
666 ff. (Vollz. Anw. v. 21. März 1890). Vgl.] Abs. 2, für nicht pensionsberechtigte Beamte.