Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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theilung der Gerichtsacten in die Wohnungen der Rechtsanwälte 
aufgestellt hat, so sieht sich das Justizministerium veranlaßt, im Anschlusse hieran die Ge- 
richte hinsichtlich der weiteren Frage, ob und wann in Strafsachen, bbeziehungsweise 
bei welchen Gattungen derselben und unter welchen besonderen Voraussetzungen die Mit- 
tbeilung der Gerichtsacten in die Wohnungen der Rechtsanwälte stattfinden dürfe, zunächst 
auf die betreffenden Vorschriften ver zur Zeit bestehenden Prozeßgesetze: 
Art. 257, Ziffer 1. vergl. mit Art. 269. 381. 400. 403. der Strafprozeßord= 
nung vom 22. Juni 1843., Art. 43. und 45. des Gesetzes vom 13. August 1849, 
betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der 
Strafprozeßordnung, vergl. mit Art. 8. und 32. der K. Verordnung vom 
25. Juli 1848, betreffend ein mündliches und öffentliches Anklageverfahren in 
Preßprozeßsachen, 
Art. 26. 100. 198. des Schwurgerichtsgesetzes vom 14. August 1849 
zu verweisen. 
Was aber namentlich diejenigen Strafsachen betrifft, für deren Behandlung die Vor- 
schriften der Strafprozeßorvdnung maßgebend sind, so wird zur Beförderung einer 
gleichförmigen Auslegung und Anwendung der hier einschlagenden Bestimmungen (zu vergl. 
die oben angeführten Artikel der Strafprozeßordnung), nach welchen wenigstens ausnahms- 
weise, wenn besondere Umstände es erheischen, die Einsschtnahme der Acten 
außerhalb der Gerichtskanzlei gewährt werden kann, den Gerichten hiemit eröffnet, daß 
nach der übereinstimmenden Ansicht des Justizministeriums und des Criminalsenats des 
K. Obertribunals auch der Fall des Mangels eines für ungestörte Acten- 
einsicht passenden Gerichtslokals zu den im Sinne des Gesetzes liegenden 
Ausnahmsfällen zu rechnen ist. Selbstverständlich müssen auch in diesem Falle die Sicher- 
heitsmaaßregeln und Beschränkungen zur Anwendung kommen, welche theils ausorücklich 
im Gesetze (Art. 257, Ziff. 1 der Strafprozeßoronung) vorgeschrieben, theils sonst durch 
die Natur der Sache (vergl. Ziffer II. III. und V. des oben erwähnten Gemeinbescheios) 
geboten sind. 
Stuttgart, den 22. Januar 1863. Wächter.
	        
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