Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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B) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfuͤgung, betreffend die Aufhebung der besonderen Staatsaufsicht über die Stadtgemeinde Bartenstein, 
Oberamts Gerabronn. 
Mit böchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät vom 5. November 
d. J. ist die durch die K. Verordnung vom 25. September 1855 (Reg.Blatt S. 217) 
angeordnete besondere Staatsaufsicht über die Stadtgemeinde Bartenstein, Oberamts 
Gerabronn, aufgehoben worden, was hiemit öffentlich bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 26. December 1862. Linden. 
C) Des Departements des Kirchen= und Schulwesens. 
Des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens. 
Bekanntmachung, betreffend eine veränderte Einrichtung in Beziehung auf Beginn und Schluß 
des Schuljahrs an der polytechnischen Schule dahier. 
Durch eine in Vollmachtsnamen Seiner Königlichen Majestät ergangene Entschlie- 
ßung des K. Ministerialraths vom 30. v. M. ist, im Anschlusse an die bei den polytechni- 
schen Schulen anderer deutscher Staaten dießfalls bestehende Einrichtung, verfügt worden, 
vaß an der polgytechnischen Schule in Stuttgart das Schuljahr in Zukunft mit dem 
1. Oktober eines Jahres beginnt und mit dem 31. Juli des darauf folgenden Jah- 
res endigt, das Sommer-Semester aber auch bei vieser veränderten Einrichtung erst nach 
den Oster-Ferien seinen Anfang nimmt; was hiemit unter Beziehung auf §. 17 der neuen 
organischen Bestimmungen für die polytechnische Schule dahier (vergl. Reg. Blatt 1862, 
S. 109 ff.) zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 2. Jannar 1863. Golther. 
) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend die Waarencontrole im Binnenlande. 
Nach einer Mittheilung des K. Preußischen Finanz-Ministeriums ist die Waaren- 
controle im Binnenlande, welche im Regierungsbezirk Mün ster, Provinz Westphalen, 
bis daher für Kaffee noch bestanden hatte, aufgehoben worden, was mit Bezugnahme 
auf die diesseitige Bekanntmachung vom 3. Januar 1861 (Reg. Blatt S. 12 ff.) andurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart, den 23. Jannar 1863. Sigel. 
Gedruckt bei G. Hassel brinke. 
  
 
	        
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