Schon in dem Zeitalter der Reformation
büßten die Landstände ihr Ansehen mehr
und mehr ein und nach der Umwandlung
des Lehnsstaates in den absoluten Staat
kurz vor und nach dem Dreißigjährigen
Kriege verloren sie alle Bebeutung.
Aber für das deutsche Kaiserreich
wurde die Beschränkung der Regierungsgewalt
durch die vornehmsten Stände
von höherer Bedeutung. Die Wahl. oder
Kurfürsten, durch die Goldene Bulle des
Kaisers Karl IV. im Jahre 1856 ausdrücklich
als Wahlherren des Kaisers neu
bestätigt, ließen es sich nicht nehmen, auch
maßgebenden Einfluß auf die Gesetzgebung
im Reich und auf die Regierungsgewalt
des von ihnen gewählten Kaisers auszuüben.
Nach altem deutschen Recht beanspruchten
auch alle übrigen reichsunmittelbaren
Fürsten, Grafen und Herren die
gleiche Befugnis. Neben ihnen hatten sich,
namentlich während der langen Anarchie
nach dem Niedergang des Hohenstaufengeschlechts,
in der Zeit des sogenannten
„Interregnums“, zahlreiche Städte selbständig
gemacht. Es waren dies die sogenannten
Reichsstädte, welche nur den
Kaiser als Oberherrn anerkannten, in
ihrem Weichbild aber eigene Landeshoheit
ausübten. Als vornehmste Schutzburgen
des Bürgertums mit souveräner Gewalt
forderten sie gleichfalls Sitz und Stimme
in der Reichsvertretung, und so kamen
nach dem „Interregnum“ wesentlich neue
Grundsätze für die Anteilnahme an den
Verhandlungen der nun wieder zu einer
ständigen Einrichtung ausgebildeten Reichs.
tage zur Geltung. Das Recht auf Sitz
und Stimme dortselbst, die sogenannte
Reichsstandschaft, wurde an ganz außergewöhnliche
Bedingungen geknüpft: 1. an
den Besitz eines reichsunmittelbaren
Fürstentums oder doch einer ebensolchen
Grafschaft, 2. an die Einwilligung des
Kaisers und Reichs, 3. an die Erlegung
eines Reichsanschlages, d. h. einer gewissen
Geldsumme. Diese Bedingungen konnten
nur die mit souveräner Machtfülle ausgestatteten
obersten Stände im Reich, der
hohe Adel, d. h. die geistlichen und weltlichen
Wahl- oder Kurfürsten, die sonst
noch selbständigen Herzöge, Landgrafen,
Markgrafen, Pfalzgrafen und rafen,
ferner gewisse kirchliche Prälaten und endlich
die Freien Reichsstädte erfüllen. So
erlangten nur die reichsunmittelbaren
hohen Gewalten, ein eng begrenzter
Kreis erlauchter Herren mit souve.
ränem Ansehen, und die nach und nach
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bis auf 51
. freie Gemeinwesen angewachsenen
Reichsstädt
te mit eigener Landeshoheit die
Mitgliedschaft auf den Reichstagen. Als
Vertreter der obersten „Stände“ wurde für
sie der Name „Reichsstände" gewählt.
*#n Wahrheit war der von ihnen gebildete
eichstag schlecht und recht ein „Fürstenhaus“.
Die kaiserliche Macht war eine
durch das deutsche Fürstentum beschränkte
Regierungsgewalt.
Sobald ein so zusammengesetzter Reichstag
vom Kaiser einberufen war, ursprünglich
in irgend einer Reichsstadt, seit 1663
immer in Regensburg, traten die Reichsstände
zusammen. Sie hatten das Recht,
Gesetze zu geben, aufzuheben, auszulegen,
Krieg und Frieden, Bündnisse und Verträge
zu schließen, Gesandte anzunehmen und
zu schicken. Die Reichsbedürfnisse deckten
sie aus eigenen Mitteln; sie vorteilten
dann die hierzu verwandten Summen auf
ihre Untertanen wieder, was man das
Subkkollekturrecht nannte, — eine mit den
„Matrikularbeiträgen“ der neuesten Zeit
verwandte Einrichtung. Sie konnten aber
auch besondere Geldsummen bewilligen,
was in Kriegsfällen regelmäßig geschah,
meist in der Form der sogenannten „Römermonate“,
einer aus den Zeiten der Römerzüge
beibehaltenen Berechnung der Leistungen
der freien Reichsstände. Jedenfalls war
das Reich völlig abhängig von ihnen.
Bei ihren Beratungen auf dem Reichs.
tage schieden sich die Reichsstände in drei
Kollegien. Das erste bildete das Kurfürstenkollegium,
in welchem nur die
deutschen Kurfürsten je einen Sitz und
eine Stimme hatten. Anfänglich waren
dies die drei geistlichen Kurfürsten, die
Erzbischöfe von Mainz, Trier und Cöln,
und die vier weltlichen von Brandenburg,
Pfalz, Sachsen und Böhmen. Später
kamen noch einige andere hinzu. Das
zweite war das fürstliche Kollegium,
welches sich in eine geistliche und weltliche
Bank teilte. Auf der ersteren saßen die
übrigen deutschen Erzbischöfe, die Bischöfe,
Prälaten, Abte und Stiftspröbste, die
Hochmeister des Deutschen und Johanniterordens.
Die Abte und Pröbste hatten indessen
keine Virilstimme, d. h. sie stimmten
nicht in Person ab. Sie teilten sich vielmehr
wieder in eine schwäbische und
erheinische Bank und hatten zusammen nur
zwei Stimmen. Auf der weltlichen Bank
saßen die Herzöge, Fürsten, Markgrafen,
Pfalzgrafen, Landgrafen und die selbständigen
Reichsgrafen. Die Reichsgrafen
hatten aber auch keine Virilstimme, sondern