Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

Schon  in  dem  Zeitalter  der  Reformation
büßten  die  Landstände  ihr  Ansehen  mehr
und  mehr  ein  und  nach  der  Umwandlung
des  Lehnsstaates  in  den  absoluten  Staat
kurz  vor  und  nach  dem  Dreißigjährigen
Kriege  verloren  sie  alle  Bebeutung.

Aber  für  das  deutsche  Kaiserreich
wurde  die  Beschränkung  der  Regierungsgewalt
  durch  die  vornehmsten  Stände
von  höherer  Bedeutung.  Die  Wahl.  oder
Kurfürsten,  durch  die  Goldene  Bulle  des
Kaisers  Karl  IV.  im  Jahre  1856  ausdrücklich
  als  Wahlherren  des  Kaisers  neu
bestätigt,  ließen  es  sich  nicht  nehmen,  auch
maßgebenden  Einfluß  auf  die  Gesetzgebung
im  Reich  und  auf  die  Regierungsgewalt
des  von  ihnen  gewählten  Kaisers  auszuüben.
  Nach  altem  deutschen  Recht  beanspruchten
  auch  alle  übrigen  reichsunmittelbaren
  Fürsten,  Grafen  und  Herren  die
gleiche  Befugnis.  Neben  ihnen  hatten  sich,
namentlich  während  der  langen  Anarchie
nach  dem  Niedergang  des  Hohenstaufengeschlechts,
  in  der  Zeit  des  sogenannten
„Interregnums“,  zahlreiche  Städte  selbständig
  gemacht.  Es  waren  dies  die  sogenannten
  Reichsstädte,  welche  nur  den
Kaiser  als  Oberherrn  anerkannten,  in
ihrem  Weichbild  aber  eigene  Landeshoheit
ausübten.  Als  vornehmste  Schutzburgen
des  Bürgertums  mit  souveräner  Gewalt
forderten  sie  gleichfalls  Sitz  und  Stimme
in  der  Reichsvertretung,  und  so  kamen
nach  dem  „Interregnum“  wesentlich  neue
Grundsätze  für  die  Anteilnahme  an  den
Verhandlungen  der  nun  wieder  zu  einer
ständigen  Einrichtung  ausgebildeten  Reichs.
tage  zur  Geltung.  Das  Recht  auf  Sitz
und  Stimme  dortselbst,  die  sogenannte
Reichsstandschaft,  wurde  an  ganz  außergewöhnliche
  Bedingungen  geknüpft:  1.  an
den  Besitz  eines  reichsunmittelbaren
Fürstentums  oder  doch  einer  ebensolchen
Grafschaft,  2.  an  die  Einwilligung  des
Kaisers  und  Reichs,  3.  an  die  Erlegung
eines  Reichsanschlages,  d.  h.  einer  gewissen
Geldsumme.  Diese  Bedingungen  konnten
nur  die  mit  souveräner  Machtfülle  ausgestatteten
  obersten  Stände  im  Reich,  der
hohe  Adel,  d.  h.  die  geistlichen  und  weltlichen
  Wahl-  oder  Kurfürsten,  die  sonst
noch  selbständigen  Herzöge,  Landgrafen,
Markgrafen,  Pfalzgrafen  und  rafen,
ferner  gewisse  kirchliche  Prälaten  und  endlich
  die  Freien  Reichsstädte  erfüllen.  So
erlangten  nur  die  reichsunmittelbaren
hohen  Gewalten,  ein  eng  begrenzter
Kreis  erlauchter  Herren  mit  souve.
ränem  Ansehen,  und  die  nach  und  nach

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bis  auf  51

.  freie  Gemeinwesen  angewachsenen
Reichsstädt

te  mit  eigener  Landeshoheit  die
Mitgliedschaft  auf  den  Reichstagen.  Als
Vertreter  der  obersten  „Stände“  wurde  für
sie  der  Name  „Reichsstände"  gewählt.
*#n  Wahrheit  war  der  von  ihnen  gebildete

eichstag  schlecht  und  recht  ein  „Fürstenhaus“.
  Die  kaiserliche  Macht  war  eine
durch  das  deutsche  Fürstentum  beschränkte
Regierungsgewalt.

Sobald  ein  so  zusammengesetzter  Reichstag
  vom  Kaiser  einberufen  war,  ursprünglich
  in  irgend  einer  Reichsstadt,  seit  1663
immer  in  Regensburg,  traten  die  Reichsstände
  zusammen.  Sie  hatten  das  Recht,
Gesetze  zu  geben,  aufzuheben,  auszulegen,
Krieg  und  Frieden,  Bündnisse  und  Verträge
zu  schließen,  Gesandte  anzunehmen  und
zu  schicken.  Die  Reichsbedürfnisse  deckten
sie  aus  eigenen  Mitteln;  sie  vorteilten
dann  die  hierzu  verwandten  Summen  auf
ihre  Untertanen  wieder,  was  man  das
Subkkollekturrecht  nannte,  —  eine  mit  den
„Matrikularbeiträgen“  der  neuesten  Zeit
verwandte  Einrichtung.  Sie  konnten  aber
auch  besondere  Geldsummen  bewilligen,
was  in  Kriegsfällen  regelmäßig  geschah,
meist  in  der  Form  der  sogenannten  „Römermonate“,
  einer  aus  den  Zeiten  der  Römerzüge
  beibehaltenen  Berechnung  der  Leistungen
  der  freien  Reichsstände.  Jedenfalls  war
das  Reich  völlig  abhängig  von  ihnen.

Bei  ihren  Beratungen  auf  dem  Reichs.
tage  schieden  sich  die  Reichsstände  in  drei
Kollegien.  Das  erste  bildete  das  Kurfürstenkollegium,
  in  welchem  nur  die
deutschen  Kurfürsten  je  einen  Sitz  und
eine  Stimme  hatten.  Anfänglich  waren
dies  die  drei  geistlichen  Kurfürsten,  die
Erzbischöfe  von  Mainz,  Trier  und  Cöln,
und  die  vier  weltlichen  von  Brandenburg,
Pfalz,  Sachsen  und  Böhmen.  Später
kamen  noch  einige  andere  hinzu.  Das
zweite  war  das  fürstliche  Kollegium,
welches  sich  in  eine  geistliche  und  weltliche
Bank  teilte.  Auf  der  ersteren  saßen  die
übrigen  deutschen  Erzbischöfe,  die  Bischöfe,
Prälaten,  Abte  und  Stiftspröbste,  die
Hochmeister  des  Deutschen  und  Johanniterordens.
  Die  Abte  und  Pröbste  hatten  indessen
  keine  Virilstimme,  d.  h.  sie  stimmten
nicht  in  Person  ab.  Sie  teilten  sich  vielmehr
  wieder  in  eine  schwäbische  und
erheinische  Bank  und  hatten  zusammen  nur
zwei  Stimmen.  Auf  der  weltlichen  Bank
saßen  die  Herzöge,  Fürsten,  Markgrafen,
Pfalzgrafen,  Landgrafen  und  die  selbständigen
  Reichsgrafen.  Die  Reichsgrafen
hatten  aber  auch  keine  Virilstimme,  sondern