LXVIII Berichtigunge en und Ergänzun gen.
S. 762 vor „Akademie der MWissenschaften“ schalte ein: Aerztekammern. Bei
jeder Aerztekammer ist eine Kasse eingerichtet, welche als Vertreter in der
Aerztekammer in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt und
juristische Persönlichkeit hat. Sie hat ihren. Sitz am Anttssitze des Oberpräsidenten.
Die Kasse der Aerztekammer der Provinz Brandenburg
und des Stadtkreises Berlin hat ihren Sitz in Berlin. Die Kasse wird
von dem Vorstand der Aerztekammer nach außen vertreten. Gesetz vom
25. November 1899 betr. die ärztlichen Ehrengerichte, das Umlagerecht
und die Kasse der Aerztekammern G.S. S. 565, 88 50, 51.
S. 763, vorletzten Absatz, Reihe 1 lies: „Vorstandsmitglied“ statt „Direktor“.
S. 766 vor „Apotheken“ schalte ein: Anwaltskammern. Dieselben haben Korporationsrechte.
Der Vorstand hat das Vermögen der Kammer zu verwalten.
Der- Vorsitzende des Vorstandes hat die Urkunde im Namen der
Kammer zu vollziehen. In Prozessen wird die Kammer von dem Schriftführer
vertreten. Rechtsanw. Ord. v. 1. Juli 1878. R.G.Bl. 47½,
88 49 sab 5. 8 7.
S. 767, Reihe 1 u. 2 bei „Auseinandersezungsbehörden“ fallen die Worte „seit
dem 1. April 1887“ fort.
S. 768, Reihe 4 lies: Eintragung des Eigenthümers in einem vor den Auseinandersetzungsbehörden
anhängigen Verfahren auf deren Ersuchen, ogl.
noch Entsch. 2c. Reihe 10 lies: hat in Preußen nur für ausländische 2c.
S. 769, Reihe 14 lies: Verein kann in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher
Vorschriften (s. z. B. R. Ges. v. 15. März 1888 für Kolonialgesellschaften)
durch Beschluß 2c. '
S. 773 bei „Berufsgenossenschaften“ hinter Reihe 3 füge hinzu: und die Vorlegung
des Genossenschaftsstatuts. Unter „Bezirksansschuß“ Zeile 2
lies: „§ 33“ statt „23“ und füge letzte Zeile hinzu: Im Stadtkreise
Berlin ist die 1. Abth. des Polizei-Präs. zuständig (§ 150 Zust. Ges. v.
1. 8. 1883). Vorletzte Reihe lies: Deichgenossenschaft hat juristische
Persönlichkeit. Die Vertretungsbefugniß richtet sich gemäß § 15 des Ges.
v. 28. Januar 1848 nach dem landesherrlich vollzogenen Statut eines
jieden Deichverbandes. In der Regel wird sie rechtsgeschäftlich rc.
S. 778, Abs. 4, letzte Reihe hinter „Güterrecht“ schalte ein: Die zur Ertheilung
der Zustimmung zur Löschung zuständigen Behörden sind nachgewiesen,
J. M. Bl. 1899 S. 193.
S. 782, Zeile 7 lies: „8 1822“ statt „8 1821“ u. Zeile 19 „Nr.“ statt „S.“.
S. 784 am Ende füge hinzu: Der Grundbuchberichtigungsantrag des Erben
oder Nacherben auf Grund des Erbscheins bedarf keiner öffentlichen Beglaubigung.
.
S. 785 unter Familien- Fideikommisse Zeile 1 lies: Nach der Konstruktion des
A. L. Rs hak der Fideikommißbesitzer das nutzbare Eigenthum, rc. Reihe 4 ff.
bis zur Klammer lautet: und die Eigenschaft des Gutes wird in Abth. 2
des Grundbuchs bei Familienfideikommissen, die unter Aufsicht einer
Fideikommißbehörde stehen, auf deren Ersuchen, die Eintragung des
Fideikommißfolgers auf Grund einer. Bescheinigung jener Behörde über
dessen Berechtigung eingetragen. Auf diese Bescheinigung finden die