Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Art. 2. 
Bei dereinstiger Bemessung der Pension der Hinterbliebenen des Präsidenten v. Römer 
ist diese Pension von 3000 fl., vorausgesetzt, daß die gesetzlichen jährlichen Beiträge zur 
Wittwenkasse aus diesem Betrage entrichtet werden, zu Grunde zu legen. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 13. Februar 1864. 
Wilhelm. 
Der Chef des Finanzdepartements: 
Sigel. Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maucler. 
II. Verfügungen der Departements. 
Oes Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsstraßen für den Salztransit zwischen Württemberg und 
den Hohenzollern'schen Landen. 
Nachdem seit der diesseitigen Verfügung vom 23. Dezember 1858 (Reg.Blatt S. 268, 
Staatsanzeiger S. 2617) zu den dort bezeichneten Uebergangsstraßen für den Salztranstt 
von Württemberg durch Hohenzollern noch weitere binzugekommen sind, so wird in Nach- 
stehendem eine nach dem jetzigen Stand gefertigte Zusammenstellung der für den Salz- 
transit von Württemberg durch Hohenzollern bestehenden Uebergangsstraßen, welche zugleich 
auch die Uebergangsstraßen für den Salztransit von Hohenzollern durch Württemberg ent- 
bält, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
1) Uebergangsstraßen für den Salztransst von Württemberg durch Hohenzollern: 
a) von Sulz über Fischingen, Dettingen, Dießen und Dettlingen nach Freudenstadt; 
b) von Sulz über Fischingen, Dettingen und Dießen nach Bittelbronn und Thum- 
lingen;
	        
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