Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Artikel J. 
Zu Artikel 7 des Hauptvertrages: 
Die Aufgabe von Depeschen mit der Bezeichnung „bureau restant“ oder „poste 
restante“ ist zulässig. 
Artikel II. 
An die Stelle des vorletzten Alinea im Artikel 9 ist zu setzen: Zwischen zwei in 
direktem telegraphischem Verkehre stehenden Stationen sind die Telegramme eines und des- 
selben Ranges in solcher Weise alternirend zu befördern, daß jede Station das Recht hat, 
bis zu sechs Telegramme nacheinander zu geben. 
Artikel III. 
An die Stelle der beiden letzten Alinea des Artikels 14 treten folgende Bestim- 
mungen: 
Findet die Adreßstation in dem empfangenen Telegramme keine Angabe über die 
Weiterbeförderung, so hat sie die zweckmäßigste Art derselben nach bestem Ermessen selbst 
auszuwählen. 
Dasselbe hat stattzufnden, wenn die vom Aufgeber angegebene Weiterbeförderungs- 
weise unausführbar befunden wird. 
In allen Fällen, wo eine Weiterbeförderung Seitens des Aufgebers nicht angegeben 
ist, oder von der Angabe des Aufgebers abweicht, muß die Art der stattgefundenen Weiter- 
beförderung sofort telegraphisch zurückgemeldet werden. 
Artikel IV. 
An die Stelle der beiden letzten Alinea des Artikels 15 ist zu setzen: 
Die Dienststunden der Stationen mit beschränktem Tagdienst sind an Wochentagen 
mit Einschluß ver auf Wochentage fallenden Festtage von 9 bis 12 Uhr Vormittags und 
von 2 bis 7 Uhr Nachmittags und an Sonntagen von 8 bis 0 Uhr Vormittags und von 
2 bis 5 Uhr Nachmittags. 
Artikel V. 
Das zweite Alinea des Artikels 16 fällt weg.
	        
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