Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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stellung  der  Verzeichnisse,  die  zugleich  die  im  vorhergegangenen  Kalenderjahre  vom
Ministerium  selbst  besetzten  Stellen  der  bezeichneten  Art  anzugeben  hat,  theilt  jedes
Ministerium  dem  Gesammtministerium  zur  Kenntnißnahme  mit.  Ein  solches  Verzeichniß
wird  auch  von  der  Generaldirektion  der  Königlichen  Sammlungen  alljährlich  dem  Gesammt—
ministerium  mitgetheilt  werden.

Das  tabellarische  Verzeichniß  hat  folgende  Spalten  zu  enthalten:
Fortlaufende  Nummer,
Erledigte  Stelle,
Zu  welchem  Theile  vorbehalten?
Ob  etatmäßig  im  Sinne  von  §  13  der  Grundsätze?
Zeitheriger  Inhaber,
Tag  der  Erledigung,
Tag  der  Besetzung,
Name  des  Angestellten  und  ob  er  Militär=  oder  Civilanwärter,
Zeitherige  Dienststellung,
10.  Bemerkungen.

In  dieser  letzten  Spalte  ist  alles  das  anzugeben,  was  etwa  gegenüber  dem  Inhalte

der  übrigen  Spalten  zu  Rechtfertigung  des  Verfahrens  noch  erforderlich  ist.

Dresden,  den  8.  Oktober  1895.

DS  20  JN  S„  SP  SPS

Die  sämmtlichen  Ministerien  und  die  Generaldirektion
der  Königlichen  Sammlungen.

Schurig.  v.  Metzsch.  v.  d.  Planitz.  v.  Seydewitz.
v.  Watzdorf.

Meister.