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K. 12.
Diejenigen Schwangeren, welche unentgeltlich oder gegen ermäßigten Kostenersatz Auf-
nahme finden (§§. 5—7) und vor ihrer Entbindung eintreten, sind schuloig, bis zu viesem
Zeitpunkte bei den ordentlichen häuslichen Geschäften in der Anstalt insoweit thätig zu
seyn, als ihre Umstände es gestatten.
8. 13.
Die Seelsorge in der Anstalt wird durch die für den Katharinen-Hospital bestellten
Hausgeistlichen ausgeübt, vorbehältlich des Rechts der Einzelnen, sich die Berathung durch
einen anderen Geistlichen auf ihre Kosten zu erbitten.
Die Taufen der neugeborcnen Kinder werden in der Regel durch die betreffenden
Hausgeistlichen in der Anstalt selbst vorgenommen.
II. Hebammenschule.
#S 14.
Der Unterricht in der für das ganze Land bestimmten Hebammenschule wird von
zwei Hauptlehrern, einem Repetitor und zwei Lehrbebammen ertbeilt.
An demselben können die Schülerinnen auf Rechnung ihrer Heimathgemeinde over auf
ibre eigenen Kosten sich betheiligen.
8. 15.
Ein vollständiger Lehrkursus in der Landeshebammenschule dauert 100 Tage. Es
finden jährlich drei Kurse statt, welche je am 1. Januar, 1. Mai und l. September be-
ginnen.
Unterricht im Schröpfen wird den Hebammenschülerinnen unter Anleitung des Repe-
titors der Hebammenschule ertheilt.
8. 16.
Die Frauenspersonen, welche an einem Lehrkurse Theil nehmen wollen, haben sich
spätestens sechs Wochen vor dem Anfang vesselben in einer an die Vorsteher der Landes-
bebammenschule in Stuttgart gerichteten Eingabe zu melden. In derselben haben sie sich
auszuweisen:
1) über ihr Lebensalter, das in der Regel nicht unter 20 und nicht über 35 Jahre
betragen darf; Ausnahmen hievon können aus triftigen Gründen von den Vor-
stebern der Anstalt bewilligt werden;