Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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K. 12. 
Diejenigen Schwangeren, welche unentgeltlich oder gegen ermäßigten Kostenersatz Auf- 
nahme finden (§§. 5—7) und vor ihrer Entbindung eintreten, sind schuloig, bis zu viesem 
Zeitpunkte bei den ordentlichen häuslichen Geschäften in der Anstalt insoweit thätig zu 
seyn, als ihre Umstände es gestatten. 
8. 13. 
Die Seelsorge in der Anstalt wird durch die für den Katharinen-Hospital bestellten 
Hausgeistlichen ausgeübt, vorbehältlich des Rechts der Einzelnen, sich die Berathung durch 
einen anderen Geistlichen auf ihre Kosten zu erbitten. 
Die Taufen der neugeborcnen Kinder werden in der Regel durch die betreffenden 
Hausgeistlichen in der Anstalt selbst vorgenommen. 
II. Hebammenschule. 
#S 14. 
Der Unterricht in der für das ganze Land bestimmten Hebammenschule wird von 
zwei Hauptlehrern, einem Repetitor und zwei Lehrbebammen ertbeilt. 
An demselben können die Schülerinnen auf Rechnung ihrer Heimathgemeinde over auf 
ibre eigenen Kosten sich betheiligen. 
8. 15. 
Ein vollständiger Lehrkursus in der Landeshebammenschule dauert 100 Tage. Es 
finden jährlich drei Kurse statt, welche je am 1. Januar, 1. Mai und l. September be- 
ginnen. 
Unterricht im Schröpfen wird den Hebammenschülerinnen unter Anleitung des Repe- 
titors der Hebammenschule ertheilt. 
8. 16. 
Die Frauenspersonen, welche an einem Lehrkurse Theil nehmen wollen, haben sich 
spätestens sechs Wochen vor dem Anfang vesselben in einer an die Vorsteher der Landes- 
bebammenschule in Stuttgart gerichteten Eingabe zu melden. In derselben haben sie sich 
auszuweisen: 
1) über ihr Lebensalter, das in der Regel nicht unter 20 und nicht über 35 Jahre 
betragen darf; Ausnahmen hievon können aus triftigen Gründen von den Vor- 
stebern der Anstalt bewilligt werden;
	        
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