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gehörigen des einen Staates in dem Gebiete des andern begangen worden, soll den Aus-
sagen, welche von den competenten Forst= Polizei= und sonstigen zuständigen Beamten des
Orts des begangenen Frevels gemacht, sowie den Protokollen und Abschätzungen, welche
von denselben aufgenommen werden, derselbe Glaube von der zur Aburtheilung zuständigen
Behörde beigemessen werden, welchen die Gesetze den Aussagen, Protokollen und Abschätzun-
gen der inländischen Beamten beilegen.
Art. 7.
Den untersuchenden und bestrafenden Behörden beider Staaten wird zur Pflicht ge-
macht, vdie Untersuchung und Bestrafung ver zu ihrer Kenntniß gebrachten Frevel so schleu-
nig vorzunehmen, als es nach den Gesetzen des betreffenden Staates nur immer möglich
ist. Der requirirenden Behörde soll das Ergebniß der Untersuchung mitgetheilt und von
der Vollstreckung der erkannten Strafe Kenntniß gegeben werden.
Art. 8.
Die Vollziebung der Straferkenntnisse, sowie die Beitreibung der den Wald-, Jagd-,
Flur= und Fischerei-Eigenthümern zuerkannten Entschädigungsgelder geschieht nach den Ge-
setzen des Landes, in welchem das Erkenntniß gefällt worden ist.
Der Betrag der Strafe sowie der Gerichtskosten verbleibt vemjenigen Staate, dessen
Bebörde die Strafe erkannt hat. Dagegen wird der Betrag des Schadensersatzes, und
wo Pfandgebühren gesetzlich bestehen, auch der Betrag der letzteren an die betreffende Kasse
desjenigen Staates abgeführt, in welchem der Frevel verübt worden ist.
Die Ausbezahlung von Anbringgebühren wird von beiden Staaten gegenseitig nicht
beansprucht.
II. Verfügungen der Departements.
Des Justiz-Departements.
Des Justiz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend eine veränderte Eintheilung der Notariatsbezirke im Oberamt Nalen.
Vermöge Höchster Entschließung vom 20. d. M. baben Seine Königliche Maje-
stät eine Aenderung in der Eintheilung ver Notariatsbezirke des Oberamts Aalen in der
Weise zu genehmigen geruht, daß von den bisher dem Gerichtsnotariate Aalen einverleib-
ten Gemeinden die Orte Dewangen, Fachsenfeld und Hüttlingen an den
Bezirk des Amtsnotariats Abtsgmünd übergeben. Solches wird mit dem Anfügen zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die veränderte Eintheilung mit dem 1. März v. J. in
Wirksamkeit tritt.
Stuttgart, den 20. Januar 1865. Neurath.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.