Full text : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 51-60 (5)

Kriegsamt.

Hmiliche  mitfeilund

en  und  HNachrichten  Nummer  66

—  —  ——  *e
—’]

schaftlicher  Verhältulsse  (z.  B.  Beschlagnahmen,"  Schstpreiseriasie
  irsw.)  bleiben  im  Interesse  der  wirtschaftlichen  Demobitmachung
  zunächst  in  Kraft.

Ihre  Abänderung  und  Aufhebung,  sowie  die  nötigen
allgemefnen  Ausnahmon  werden  unverzüglich  von  dem  Demaoflmachungsamt,
  Berlin,  Verl.  Hedemannstr.  7,  oder  in
seimem  Auftrag  erlasfen  werden.

Die  Kriegs-  Rohstoff-  Abteilung  bleibt  bestehen  und
Pandeltt  im  Acftrage  des  Demobilmachungsamtes-Das

  Reichsdemobilmachungsamt
Koeth.

*Das  Demobilmachungsamt  und  lein
Unterbanu.
Deas  neugebildete  Demobilmachungsamt  hat  als  Untergan
  die  Temobilmachungskommissare  (in  Preußen  die  Re-Perungspräsidenten,
  für  Groß-Verlin  der  Oberpräsident
harlottenbura,  in  den  anderen  Bundesstagten  einsturciiten
die  Landesregierungen)  und  die  Demobilmachungsausschüsse
  (in  den  Städten  und  Landkreisenn  Diese.
Stellen  find  es.  an  die  mit  Anfragen  im  Einclfalle
  heranzutreten  ist.  Das  Demobilmachungsamt  selbst
hat  nur  die  allgenseinen  Richtlinten  zu  geben  und  die  Gesamibewegung
  tunlichst  in  die  richtige  Bahn  zu  lenken.  Doch
Eink  auch  die  an  die  obengenannten  Siellen  zu  richtenden
t  *;  auf  den  Aufgabenkreis  der  Demobilmachung  zu

Einzelheiten  über  die  Organisation
derwirtschaftlichend  emobilmachung.
Relchsomt  für  die  wirischaffliche  bemobflmachung.

(oeob'tmachungsamt.)
Hr.  /18.  P.  m.N.  vom  14.  Il.  1918.  Ruszug.

„Der  Staatssekretär  des  Reichs.Demobilmmachungsamte
g#t  ermächtigt  worden,  alle  Anordnungen  für  Reichs  uurd
Bundesftaaten  zu  erlassen,  um  dos  Wirtschaftsleben  wäbkend
  der  wirkschaftlichen  Demobilmochung  aufrechleuerhalten
und  einen  möglichst  alatten  Uebergang  in  die  Friedensarbeit
  herbeizuführen.

Flr  die  einzelnen  Bundesstaaten  sind  Staatskomreissare
Engesetzt,  die  in  ihrem  Pereich  die  Anordnungen  des  Reichs-——————
  Asmsühren.  baben,  Für  Preußen
n  err  Sthatssfekretär  des  Reichs-Demobilmachungsamtes
dugleich  Staatskommissar.  "*  achunasau

1.  Organisatien.
Als  ausfübrende  Provinzialorgane  sind  die  Demobilmachungskommissare

  (D.  K.)  eingesert  e

Preußen  die  Regierungspräsidenten,  für  Ereimsesent.  E
Oberpräsident  Charlottenburg,  für  die  anderen  Bundesstaaten
  einstweilen  die  Landesregierungen).  Die  Oberpräsidenten
  haben  in  Preußen  erforderlichenfalls  die  Einhettlichkeiten
  innerhalb  ihrer  Provinz  durch  Anweisung  an  die
Demobilmachungskommissare  zu  sichern:  für  den  Regierungsbezirk
  Düsseldorf  und  die  zum  Bezirk  der  Kriegsamtstelle
  Düsseldorf  gehörenden  Teile  der  Regierungsbezuke
Arnsbera  und  Münster  hat  der  Regierungspräsident  in
Düsseldorf  diesen  Auftrag  unter  Auslchliehung  der  Oberpräsidenten
  Coblenz  und  Münster.

Die  Dsnobilmachungskommissare  bilden  bei  sich  einen
Bezirksbeirat.  Als  Lokalorgane  werden  in  den
Stadtkreis  n,  und  Landkreisen  Demobilmachungsausschüsfe
  (Dem.  A.)  unter  Vorsitz  dest  ürgermeisters
oder  Landrates  eingerichtet,  die  in  Einselfällen  die  Befug-—

  —..—
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nisse  des  Demobilmachungskommissars  ausüben.  Die  Demobilmackungskommissare
  können  diese  Kommunalverbände
ketlen  oder,  soweit  möglich,  zusammenlegen.  Die  Bestellung
der  Vorsitzenden  ist  alsdann  sinngemäst  zu  regeln.  Be  dor
Bildung  der  Demobilmachungsausschüsse  in  arbeitsfähiger
Gröste  haben  sich  die  Demobilmachungskommissare  ader  die
von  diesen  zu  beauftragenden  Vorsitzenden  tunlichst  nach
Vorschlägen  der  mirkschaftlichen  Organisationen  (Geworkschaften
  usw.)  zu  richten.

2,  Aufgaben  und  Befugnisse.

Annsgabe  der  genannten  Stellen  ist  es,  das  Wirtschaftsleben
  in  Gang  zu  halten  und  Arbeitskräfte,  soweit  sie  in
Rüftungsbetrieben  nicht  mehr  beschäftigt  werden  können,  i0-wie
  enllassene  Soldaten  in  Heimat  und  Arbeit  unterzubringen.
  Die  Landwirte  und  gewerblichen  Unternehmer  lind
bereit  und  verpflichtet,  die  bei  ihnen  in  der  Zeit  vor  dem
Kriege  und  vor  Abwanderung  in  dio  Rüstungsindustrie  beschäftiaten
  Arbeiter  wieder  aufzunehmen,  soweit  die  gewerblichen
  Betriebsverhältnisse  es  nur  irgend  ermöaglicken.

Landmirtschaft  und  Berabau  brauchen  dringend
  Arbeitskräfte.  Die  aewerbliche  Arbeit  ist  zu
strecken,  die  Arbeitszeit  aber  nicht  unter  6  Stunden  zu  vorkürzen.
  In  Webereien  ist  vorläufig  nur  das  Ein-Stuhl-Sstem
  gestattet.

Die  bisheriaen  Betriebe  sind  zunächst  ohne
Rücksicht  auf  Wirtschaftlichkeit  zuerhalten,  die  stillgelegten
  und  die  des  Handwerks  wieder  in
Eana  zu  bringen.  Für  die  Rohstoffwirtkschaft
kleiben  die  bisherigen  Kriegsorganisationen  einstweilen
manßgebend,  Erleichterungen  kind  in  Vorbereitung.  In  der
Eisenwirtschaft  sind  die  Verwendungsverbote  und
Freigabeverfahren  für  Halb-  und  Fertiafabrikate  aufgehoben:
  Einzelheiten  hierüber  werden  demnächft  bekanntgegeben.
  Die  Bautenprüfung  durch  Bautenprüfstelle
  fällt  fort.

Den  Arbeitern  find  auskömmliche  Löhne  zu
sichern,  soweit  nötig  durch  Zwangsregelung.  Wo  fonst  keine
Arbeitsgelegenheit  besteht,  ist  sie  burch  Notstandsarbeiten
der  öffentlichen  Verbände  zu  schaffen,  wozu  das  Reich  Geldunterstützung
  gewähren  wird.

UUeber  die  Befuanisse  der  Demobilmachungskommssare
in  Enteignungssachen  wird  noch  Bestimmung  getroffen
  weiden.  Die  Demobilwachungsausschüsse  follen  ausdiebig
  herangezogen  werden  und  soweit  nötig  zur  Mitarbeit
mit  Befugnissen,  besonders  zu  vorlänfiger  Regelung  ausnestattet
  werden.  Die  Aufgaben  der  Demobilmachunasausschüsse
  werden,  wenn  nicht  sofort,  so  im  Verlauf  der
*  zur  Heranziehung  auch  von  Arbeitgebervertretern
fähren.

Die  Kriegsoraanisation  für  Arbeits#achweis
bleibt  bestehen.  Die  Regelung  der  E  rwerbslosenfürsorge

  wird  gejondert  erfolgen  (vol.  S.  P).

Die  Kriegsamtstellen  und  -  Teben  kelken,
insbesondere  die  Frauenreferate,  die  Krieasirtschaftsämter
  und  stellen  sowie  die  Technischen
  Bezirksbienststellen  steben  den  Demobilmachungskommissaren
  und  den  Demobilmachungsausschüssen
mit  Rat  und  Tat  zur  Seite  und  haben  in  gegenseitig  enaster

Fühlungnahme  mit  diesen  den  Anordnungen  der  Demobilmachungskommissare

  zu  folgen.  Die  Oraane  der  Kohlenwirtschaft
  bleiben  vorläufig  unverändert.  Die  Ernährungswirtschaft
  regelt  sich  ledialsch  nach  den
geltenden  Zuständiakeiten  und  Vorschriften.  Eingriffe
in  Eisenbahn  Klein=  und  Straßenbahn-=betriebe
  find  unzulässig.

Die  Erbeiter,  und

sich  in  wirtsch