Kriegsamt.
Hmiliche mitfeilund
en und HNachrichten Nummer 66
— — —— *e
—’]
schaftlicher Verhältulsse (z. B. Beschlagnahmen," Schstpreiseriasie
irsw.) bleiben im Interesse der wirtschaftlichen Demobitmachung
zunächst in Kraft.
Ihre Abänderung und Aufhebung, sowie die nötigen
allgemefnen Ausnahmon werden unverzüglich von dem Demaoflmachungsamt,
Berlin, Verl. Hedemannstr. 7, oder in
seimem Auftrag erlasfen werden.
Die Kriegs- Rohstoff- Abteilung bleibt bestehen und
Pandeltt im Acftrage des Demobilmachungsamtes-Das
Reichsdemobilmachungsamt
Koeth.
*Das Demobilmachungsamt und lein
Unterbanu.
Deas neugebildete Demobilmachungsamt hat als Untergan
die Temobilmachungskommissare (in Preußen die Re-Perungspräsidenten,
für Groß-Verlin der Oberpräsident
harlottenbura, in den anderen Bundesstagten einsturciiten
die Landesregierungen) und die Demobilmachungsausschüsse
(in den Städten und Landkreisenn Diese.
Stellen find es. an die mit Anfragen im Einclfalle
heranzutreten ist. Das Demobilmachungsamt selbst
hat nur die allgenseinen Richtlinten zu geben und die Gesamibewegung
tunlichst in die richtige Bahn zu lenken. Doch
Eink auch die an die obengenannten Siellen zu richtenden
t *; auf den Aufgabenkreis der Demobilmachung zu
Einzelheiten über die Organisation
derwirtschaftlichend emobilmachung.
Relchsomt für die wirischaffliche bemobflmachung.
(oeob'tmachungsamt.)
Hr. /18. P. m.N. vom 14. Il. 1918. Ruszug.
„Der Staatssekretär des Reichs.Demobilmmachungsamte
g#t ermächtigt worden, alle Anordnungen für Reichs uurd
Bundesftaaten zu erlassen, um dos Wirtschaftsleben wäbkend
der wirkschaftlichen Demobilmochung aufrechleuerhalten
und einen möglichst alatten Uebergang in die Friedensarbeit
herbeizuführen.
Flr die einzelnen Bundesstaaten sind Staatskomreissare
Engesetzt, die in ihrem Pereich die Anordnungen des Reichs-——————
Asmsühren. baben, Für Preußen
n err Sthatssfekretär des Reichs-Demobilmachungsamtes
dugleich Staatskommissar. "* achunasau
1. Organisatien.
Als ausfübrende Provinzialorgane sind die Demobilmachungskommissare
(D. K.) eingesert e
Preußen die Regierungspräsidenten, für Ereimsesent. E
Oberpräsident Charlottenburg, für die anderen Bundesstaaten
einstweilen die Landesregierungen). Die Oberpräsidenten
haben in Preußen erforderlichenfalls die Einhettlichkeiten
innerhalb ihrer Provinz durch Anweisung an die
Demobilmachungskommissare zu sichern: für den Regierungsbezirk
Düsseldorf und die zum Bezirk der Kriegsamtstelle
Düsseldorf gehörenden Teile der Regierungsbezuke
Arnsbera und Münster hat der Regierungspräsident in
Düsseldorf diesen Auftrag unter Auslchliehung der Oberpräsidenten
Coblenz und Münster.
Die Dsnobilmachungskommissare bilden bei sich einen
Bezirksbeirat. Als Lokalorgane werden in den
Stadtkreis n, und Landkreisen Demobilmachungsausschüsfe
(Dem. A.) unter Vorsitz dest ürgermeisters
oder Landrates eingerichtet, die in Einselfällen die Befug-—
—..—
—
nisse des Demobilmachungskommissars ausüben. Die Demobilmackungskommissare
können diese Kommunalverbände
ketlen oder, soweit möglich, zusammenlegen. Die Bestellung
der Vorsitzenden ist alsdann sinngemäst zu regeln. Be dor
Bildung der Demobilmachungsausschüsse in arbeitsfähiger
Gröste haben sich die Demobilmachungskommissare ader die
von diesen zu beauftragenden Vorsitzenden tunlichst nach
Vorschlägen der mirkschaftlichen Organisationen (Geworkschaften
usw.) zu richten.
2, Aufgaben und Befugnisse.
Annsgabe der genannten Stellen ist es, das Wirtschaftsleben
in Gang zu halten und Arbeitskräfte, soweit sie in
Rüftungsbetrieben nicht mehr beschäftigt werden können, i0-wie
enllassene Soldaten in Heimat und Arbeit unterzubringen.
Die Landwirte und gewerblichen Unternehmer lind
bereit und verpflichtet, die bei ihnen in der Zeit vor dem
Kriege und vor Abwanderung in dio Rüstungsindustrie beschäftiaten
Arbeiter wieder aufzunehmen, soweit die gewerblichen
Betriebsverhältnisse es nur irgend ermöaglicken.
Landmirtschaft und Berabau brauchen dringend
Arbeitskräfte. Die aewerbliche Arbeit ist zu
strecken, die Arbeitszeit aber nicht unter 6 Stunden zu vorkürzen.
In Webereien ist vorläufig nur das Ein-Stuhl-Sstem
gestattet.
Die bisheriaen Betriebe sind zunächst ohne
Rücksicht auf Wirtschaftlichkeit zuerhalten, die stillgelegten
und die des Handwerks wieder in
Eana zu bringen. Für die Rohstoffwirtkschaft
kleiben die bisherigen Kriegsorganisationen einstweilen
manßgebend, Erleichterungen kind in Vorbereitung. In der
Eisenwirtschaft sind die Verwendungsverbote und
Freigabeverfahren für Halb- und Fertiafabrikate aufgehoben:
Einzelheiten hierüber werden demnächft bekanntgegeben.
Die Bautenprüfung durch Bautenprüfstelle
fällt fort.
Den Arbeitern find auskömmliche Löhne zu
sichern, soweit nötig durch Zwangsregelung. Wo fonst keine
Arbeitsgelegenheit besteht, ist sie burch Notstandsarbeiten
der öffentlichen Verbände zu schaffen, wozu das Reich Geldunterstützung
gewähren wird.
UUeber die Befuanisse der Demobilmachungskommssare
in Enteignungssachen wird noch Bestimmung getroffen
weiden. Die Demobilwachungsausschüsse follen ausdiebig
herangezogen werden und soweit nötig zur Mitarbeit
mit Befugnissen, besonders zu vorlänfiger Regelung ausnestattet
werden. Die Aufgaben der Demobilmachunasausschüsse
werden, wenn nicht sofort, so im Verlauf der
* zur Heranziehung auch von Arbeitgebervertretern
fähren.
Die Kriegsoraanisation für Arbeits#achweis
bleibt bestehen. Die Regelung der E rwerbslosenfürsorge
wird gejondert erfolgen (vol. S. P).
Die Kriegsamtstellen und - Teben kelken,
insbesondere die Frauenreferate, die Krieasirtschaftsämter
und stellen sowie die Technischen
Bezirksbienststellen steben den Demobilmachungskommissaren
und den Demobilmachungsausschüssen
mit Rat und Tat zur Seite und haben in gegenseitig enaster
Fühlungnahme mit diesen den Anordnungen der Demobilmachungskommissare
zu folgen. Die Oraane der Kohlenwirtschaft
bleiben vorläufig unverändert. Die Ernährungswirtschaft
regelt sich ledialsch nach den
geltenden Zuständiakeiten und Vorschriften. Eingriffe
in Eisenbahn Klein= und Straßenbahn-=betriebe
find unzulässig.
Die Erbeiter, und
sich in wirtsch