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Reise ein beitragspflichtiger Gegenstand ganz verloren geht (Artikel 706) oder zum Theil
verloren geht oder im Werthe verringert wird, wohin insbesondere der Fall des Artikels
724 gehört, so tritt eine verhältnißmäßige Erhöhung der von den übrigen Gegenständen
zu entrichtenden Beiträge ein.
Ist erst nach Beginn der Löschung der Verlust oder die Werthsverringerung erfolgt,
so geht der Beitrag, welcher auf den Gegenstand fällt, soweit dieser zur Berichtigung
desselben unzureichend geworden ist, den Vergütungsberechtigten verloren.
Art. 727.
Die Vergütungsberechtigten haben wegen der von dem Schiffe und der Fracht zu
entrichtenden Beiträge die Rechte von Schiffsgläubigern (Titel 10). Auch in Ansehung
der beitragspflichtigen Güter steht ihnen an den einzelnen Gütern wegen des von diesen
zu entrichtenden Beitrages ein Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann jedoch nach der
Auslieferung der Güter nicht zum Nachtheile des dritten Erwerbers, welcher den Besitz
in gutem Glauben erlangt hat, geltend gemacht werden.
Art. 728.
Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages wird durch den Haverei-
fall an sich nicht begründet.
Der Empfänger beitragspflichtiger Güter wird jedoch, wenn ihm bei der Annahme
der Güter bekannt ist, daß davon ein Beitrag zu entrichten sei, für den letzteren bis
zum Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung hatten, insoweit persönlich
verpflichtet, als der Beitrag, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern
hätte geleistet werden können.
Art. 729.
Die Feststellung und Vertheilung der Schäden erfolgt an dem Bestimmungsorte
und, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, wo die Reise endet.
Art. 730.
Der Schiffer ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohne Verzug zu veran-
lassen. Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, so macht er sich jedem Betheiligten
verantwortlich.
Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt, so kann jeder Be-
theiligte die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben.
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