Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XXVIII 
  
Nro. 
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Vergollung. 
Abgabensätze 
  
nach dem 
30-Thaler-- 
Fuß 
Thlr. Sgr. 
nach dem 
52½-Gul. 
den-Fuß 
fl. 
kr. 
— 
Für 
Tara 
wird vergütet 
vom Zentner 
Brutto-Gewicht: 
Pfund. 
  
□ 
·r## 
den dürfen, und unter Berücksichtigung 
der besonderen Stempel= und Kontrol= 
Vorschristen. ..... 
Steine und Steinwaaren: 
à) Steine, rohe oder blos behauene; Flin- 
tensteine; Mühlsteine, auch mit eisernen 
Reifen; polirte Schieferplatten; Schleif- 
und Wetzsteine aller Art 
b) Eeelsteine, auch nachgeahmie, geschliffen, 
Perlen und Korallen ohne Fassung; 
Waaren aus Serpentinstein, Gips und 
Schwesel. 
Jpc) Waaren aus Halbedelsteinen, auch in 
Verbindung mit anderen Materialien, 5 
weit sie dadurch nicht unter Nr. 
fallen 
d) Waaren aus allen anderen Steinen, mii 
Ausnahme der Statuen: 
1) außer Verbindung mit anderen Ma- 
terialien oder nur in Verbindung mit 
*l oder Eisen ohne Polilur und 
2) in Verbindung mit anderen Materia- 
lien, auch Meerschaumwaaren, alle 
diese Waaren, soweit sien nicht unter 
Nr. 20 sallen 
Steinkohlen, Braunkohlen, Torf: 
à) Braunkohlen; Torf; Totslohlen 
b) Steinlohlen . 
Anmerk. 
An der 2 Seegrenze und auf der Elbe, 
desgleichen auf besondere Werlbuischene auf der 
Weser und Werra eingehend 
Stroh-, Rohr= und Bastwaaren: 
à) Matten und Fußdecken von Bast, Stroh 
und Schilf, auch andere Schilfwaaren, 
ordinaire: 
  
  
1 Zir. 
1 Zrr. 
1 Ztr. 
1 Ztr. 
1 Zrr. 
. Zu. 
1 Zrr. 
  
frei 
frei 
15 
Oi 
  
  
fr ei 
frei 
30 
52½ 
1% 
  
  
— 
16 in Fassern und Kisten 
16 in Fässern und Risten.
	        
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