Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

Ul. 
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Demnach sind gleich zu achten: 
Zoll-Pfunde: 
28 = 25 Bagyerischen Pfunden, 
2 = 1 Rheinbayerischen Kilogramm, 
und 
Zoll-Zentner: 
28 = 25 Bayerischen Zentnern zu 100 Pfunden, 
2 = 1 Rheinbaperischen Quintal zu 100 Kilogrammen. 
Werven Waaren unter Begleitschein-Kontrole versandt, oder bevarf es zu dem 
Waaren-Verschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben: 
für einen Begleitschein 2 Sgr. oder 7 Kreuzer, 
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. oder 3½ Kreuzer"). 
Wegen der Meßgebuhren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen 
enthalten. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig. 
I. a) Die Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewichte oder nach vem Netto-Ge- 
wichte erhoben. 
Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht ver Waare in völlig verpacktem 
Zustande, mithin in ibrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und 
mit ihrer besonderen für den Transport verstanden. 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Umge. 
bung wird Tara genannt. « 
JstdiellmgebungfürdenTransportundfükdieAufbewahrnngnothwen 
dig ein und dieselbe, wie es z. B. bei Syrop u. s. w. die gewöhnlichen Fässer 
sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. 
Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, 
zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen. 
Papier, Pappen, Bindfaden und dergleichen) werden bei Ermittelung des Retto- 
Gewichts nicht in Abzug gebracht; eben so wenig Unreinigkeiten und fremde Be. 
standtheile, welche der Waare beigemischt seyn möchten. 
*) In Württemberg werden Beglettschein= und Blelgeböhren nicht erhoben.
	        
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