Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

V. 
VI. 
XXXVI 
3) Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, de- 
ren Verzollung nach dem Netto-Gewichte Statt findet, den Tara-Tarif gel- 
ten, oder das Netto-Gewicht entweder durch Verwiegung der Waaren obne 
die Tara, oder der letzteren allein, ermitteln lassen will. 
Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto Gewicht nicht 
ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den 
Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem 
Tarife berechnet, und der Zollpflichtige hat kein Widverspruchsrecht gegen 
Anwendung desselben. 
4) In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der 
Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarife angenom- 
menen Tara-Satz bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, vie 
Retto-Verwiegung eintreten zu lassen. 
Bei den aus gemischten nicht seivenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß 
bei der Deklaration auf das darin vorhandene Material, insofern dasselbe zu der 
eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es- müssen aus Baumwolle 
und Leinen #c., ohne Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Urstof- 
fen oder als baumwollene Waaren deklarirt werden. Besteht eine Waare (mit 
Ausschluß der Gold= und Silberstoffe) aus Seide oder Floretseide in Verbindung 
mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genügt die Dekla- 
ration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten, Saum. 
leisten, Saalband, Lisière) an den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Zoll 
klasstfkation außer Betracht. 
Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen 
Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge einer jeden 
Waarengattung nach ihrem Netto-Gewichte angegeben werden. 
Geschieht vies nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren vieselben Be- 
bufs der speziellen Reviston bei dem Grenzzoll-Amte auspacken, oder es wird, Falls 
er das letztere, ungeachtet der ihm über die Folgen ver Unterlassung gemachten Er. 
öffnung, ablehnt und seine viesfällige Erklärung in den Begleitschein amtlich aufge- 
nommen worven, in vem Bestimmungsorte von dem ganzen Gewichte des Kollo 
der Abgabensatz erboben, welcher von der am böchsten besteuerten Waare, die da-
	        
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