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VI.
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3) Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, de-
ren Verzollung nach dem Netto-Gewichte Statt findet, den Tara-Tarif gel-
ten, oder das Netto-Gewicht entweder durch Verwiegung der Waaren obne
die Tara, oder der letzteren allein, ermitteln lassen will.
Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto Gewicht nicht
ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den
Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem
Tarife berechnet, und der Zollpflichtige hat kein Widverspruchsrecht gegen
Anwendung desselben.
4) In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der
Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarife angenom-
menen Tara-Satz bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, vie
Retto-Verwiegung eintreten zu lassen.
Bei den aus gemischten nicht seivenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß
bei der Deklaration auf das darin vorhandene Material, insofern dasselbe zu der
eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es- müssen aus Baumwolle
und Leinen #c., ohne Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Urstof-
fen oder als baumwollene Waaren deklarirt werden. Besteht eine Waare (mit
Ausschluß der Gold= und Silberstoffe) aus Seide oder Floretseide in Verbindung
mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genügt die Dekla-
ration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten, Saum.
leisten, Saalband, Lisière) an den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Zoll
klasstfkation außer Betracht.
Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen
Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge einer jeden
Waarengattung nach ihrem Netto-Gewichte angegeben werden.
Geschieht vies nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren vieselben Be-
bufs der speziellen Reviston bei dem Grenzzoll-Amte auspacken, oder es wird, Falls
er das letztere, ungeachtet der ihm über die Folgen ver Unterlassung gemachten Er.
öffnung, ablehnt und seine viesfällige Erklärung in den Begleitschein amtlich aufge-
nommen worven, in vem Bestimmungsorte von dem ganzen Gewichte des Kollo
der Abgabensatz erboben, welcher von der am böchsten besteuerten Waare, die da-