Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Kosten

8

1460

1463

1464

wenden,  soweit  nicht  ihre  Verwendung
zur  Bestreitung  der  K.  der  ordnungsmäßigen
  Verwaltung  und  zur  Erfüllung

  solcher  Verpflichtungen  der
Frau  erforderlich  ist,  die  bei  ordnungsmäßiger
  Verwaltung  aus  den  Einkünften
  des  Vermögens  bestritten
Die  Frau  kann  eine  abwerden.


weichende  Bestimmung  treffen.  1426.
Für  die  K.
Frau  haftet  bei  a.  Gütergemeinschaft
das  Gesamtgut  auch  dann,  wenn  das
Urteil  dem  Gesamtgute  gegenüber
nicht  wirksam  ist.  1459.

Im  Verxhältnisse  der  Ehegatten  zu

einander  fallen  bei  a.  Gütergemeinschaft

  folgende  Gesamtgutsverbindlichkeiten

  dem  Ehegatten  zur  Last,  in
dessen  Person  sie  entstehen:

1.  die  Verbindlichkeiten  aus  einer  unerlaubten
  Handlung,  die  er  nach
dem  Eintritte  der  Gütergemeinschaft
begeht,  oder  aus  einem  Strafverfahren,
  das  wegen  einer  solchen
Handlung  gegen
wird;

2.  die  Verbindlichkeiten  aus  einem
sich  auf  sein  Vorbehaltsgut  beziehenden
  Rechtsverhältnis,  auch
wenn  sie  vor  dem  Eintritte  der
Gütergemcinschaft  oder  vor  der
Zeit  entstanden  sind,  zu  der  das
Gut  Vorbehaltsgut  geworden  ist;

3.  die  K.  eines  Rechtsstreits  über  eine
der  in  Nr.  1,  2  bezeichneten  Verbindlichkeiten.
  1461.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu

einander  fallen  bei  a.  Gütergemeinschaft

  die  K.  eines  Rechtsstreits
zwischen  ihnen  der  Frau  zur  Last

soweit  nicht  der  Mann  sie  zu  tragen

hat.

Das  Gleiche  gilt  von  den  K.  eines
Rechtsstreits  zwischen  der  Frau  und
einem  Dritten,  es  sei  denn,  daß  das
gegenüber

Urteil  dem  Gesamtgute

525

eines  Rechtsstreits  der

ihn  gerichtet

8

1480,
1525,

1528

1532

1535

 

Kosten

wirksam  ist.  Betrifft  jedoch  der

Rechtsstreit  eine  persönliche  Angelegenheit

  der  Frau  oder  eine  nicht  unter

die  Vorschriften  des  §  1463  Nr.  1,

2  fallende  Gesamtgutsverbindlichkeit

der  Frau,  so  findet  diese  Vorschrift

keine  Anwendung,  wenn  die  Aufwendung
  der  K.  den  Umständen  nach
geboten  ist.

1504  s.  Erbe  1990.

1529  s.  Errungenschaftsgemeinschaft

  —  Güterrecht.

Jeder  Ehegatte  kann  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft

  den  Zustand  der

zum  eingebrachten  Gute  gehörenden

Sachen  auf  seine  K.  durch  Sachverständige

  feststellen  lassen.
s.  Nießbrauch  1035.

Das  Gesamtgut  haftet  für  eine  Verbindlichkeit
  der  Frau,  die  aus
einem  nach  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  vorgenommenen
  Rechtsgeschäft  entsteht,  sowie  für
die  K.  eines  Rechtsstreits,  den  die
Frau  nach  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  führt,  wenn  die
Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  oder
die  Führung  des  Rechtsstreits  mit
Zustimmung  des  Mannes  erfolgt  oder
ohne  seine  Zustimmung  für  das  Gesamtgut
  wirksam  ist.  1530.
Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  fallen  folgende  Gesamtgutsverbindlichkeiten
  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  dem  Ehegatten
zur  Last,  in  dessen  Person  sie  entstehen:


1.  die  Verbindlichkeiten  aus  einem
sich  auf  sein  eingebrachtes  Gut
oder  sein  Vorbehaltsgut  beziehenden
  Rechtsverhältnis,  auch  wenn
sie  vor  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  vor
der  Zeit  entstanden  sind,  zu  der
das  Gut  eingebrachtes  Gut  oder
Vorbehaltsgut  geworden  ist;