Kosten
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1460
1463
1464
wenden, soweit nicht ihre Verwendung
zur Bestreitung der K. der ordnungsmäßigen
Verwaltung und zur Erfüllung
solcher Verpflichtungen der
Frau erforderlich ist, die bei ordnungsmäßiger
Verwaltung aus den Einkünften
des Vermögens bestritten
Die Frau kann eine abwerden.
weichende Bestimmung treffen. 1426.
Für die K.
Frau haftet bei a. Gütergemeinschaft
das Gesamtgut auch dann, wenn das
Urteil dem Gesamtgute gegenüber
nicht wirksam ist. 1459.
Im Verxhältnisse der Ehegatten zu
einander fallen bei a. Gütergemeinschaft
folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten
dem Ehegatten zur Last, in
dessen Person sie entstehen:
1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten
Handlung, die er nach
dem Eintritte der Gütergemeinschaft
begeht, oder aus einem Strafverfahren,
das wegen einer solchen
Handlung gegen
wird;
2. die Verbindlichkeiten aus einem
sich auf sein Vorbehaltsgut beziehenden
Rechtsverhältnis, auch
wenn sie vor dem Eintritte der
Gütergemcinschaft oder vor der
Zeit entstanden sind, zu der das
Gut Vorbehaltsgut geworden ist;
3. die K. eines Rechtsstreits über eine
der in Nr. 1, 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.
1461.
Im Verhältnisse der Ehegatten zu
einander fallen bei a. Gütergemeinschaft
die K. eines Rechtsstreits
zwischen ihnen der Frau zur Last
soweit nicht der Mann sie zu tragen
hat.
Das Gleiche gilt von den K. eines
Rechtsstreits zwischen der Frau und
einem Dritten, es sei denn, daß das
gegenüber
Urteil dem Gesamtgute
525
eines Rechtsstreits der
ihn gerichtet
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1480,
1525,
1528
1532
1535
Kosten
wirksam ist. Betrifft jedoch der
Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit
der Frau oder eine nicht unter
die Vorschriften des § 1463 Nr. 1,
2 fallende Gesamtgutsverbindlichkeit
der Frau, so findet diese Vorschrift
keine Anwendung, wenn die Aufwendung
der K. den Umständen nach
geboten ist.
1504 s. Erbe 1990.
1529 s. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Jeder Ehegatte kann bei der Errungenschaftsgemeinschaft
den Zustand der
zum eingebrachten Gute gehörenden
Sachen auf seine K. durch Sachverständige
feststellen lassen.
s. Nießbrauch 1035.
Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit
der Frau, die aus
einem nach dem Eintritte der Errungenschaftsgemeinschaft
vorgenommenen
Rechtsgeschäft entsteht, sowie für
die K. eines Rechtsstreits, den die
Frau nach dem Eintritte der Errungenschaftsgemeinschaft
führt, wenn die
Vornahme des Rechtsgeschäfts oder
die Führung des Rechtsstreits mit
Zustimmung des Mannes erfolgt oder
ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut
wirksam ist. 1530.
Im Verhältnisse der Ehegatten zu
einander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten
bei der Errungenschaftsgemeinschaft
dem Ehegatten
zur Last, in dessen Person sie entstehen:
1. die Verbindlichkeiten aus einem
sich auf sein eingebrachtes Gut
oder sein Vorbehaltsgut beziehenden
Rechtsverhältnis, auch wenn
sie vor dem Eintritte der Errungenschaftsgemeinschaft
oder vor
der Zeit entstanden sind, zu der
das Gut eingebrachtes Gut oder
Vorbehaltsgut geworden ist;