4)
5)
6)
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—
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10) Schaafvieh (mit Ausnahme der Hammel) und Ziegen (Nr. 39e.).
II. Von nachstebenden Gegenständen sind statt der im Tarif bestimmten die neben-
bezeichneten Zollsätze zu erbeben:
1) von Schmucksachen aus Eisen oder Stahl, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen
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5)
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Bettfedern und unzubereitete Schmuckfedern (aus Nr. 11h.);
rohes Garn von Flachs over Hanf, Handgespinnst (Nr. 22 a. 1 6.);
die unter Nr. 25 p. 2 begriffenen Gegenstände, mit Ausschluß von: Cichorien, ge-
trocknete, und Fische nicht anderweit genannt;
Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder ge-
schälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, Backwerk, gewöhnliches (Bäcker-
waare); Stärkegummi (Nr. 25 J. 2);
grobe Steinmetzarbeiten, z. B. Thür= und Fensterstöcke, Säulen und Säulenbestanp-
theile, Rinnen, Röhren und Tröge und dergleichen, ungeschliffen, mit Ausnahme.
der Arbeiten aus Alabaster und Marmor; Schusser (Knicker) aus Marmor und
dergleichen (aus Nr. 33 d. 1);
Kälber (Nro. 39 b. 4);
(Nr. 6 f. 3. 8.) vom Zentner 4 Thlr. oder 7 fl.;
von gepreßtem, geschliffenem, abgeriebenem, geschnittenem, gemustertem, massivem
weißen Glase; auch Behänge zu Kronleuchtern von Glas; Glasknöpfen, Glas-
perlen, Glasschmelz (Nr. 10c.) vom Zentner 2 Thlr. 20 Sgr. oder 4 fl. 40 kr.
von farbigem, bemaltem oder vergoldetem Glase, ohne Unterschied der Form; von
Glaswaaren in Verbindung mit andern Materialien, soweit sie dadurch nicht unter
Nr. 20 fallen (Nro. 10e.) vom Zentner 4 Tblr. oder 7 fl.;
von Brüfseler und Dänischem Handschuhleder; Korduan, Marokin, Saffian und
allem gefärbten und lackirten Leder (Nr. 21 b.) vom Zentner 6 Thlr. 20 Sgr.
oder 11 fl. 40 kr.; ·
von Butter (Nr. 25 f.) vom Zentner 1 Thlr. 10 Sgr. oder 2 fl. 20 kr.;
von Käse (Nr. 250.) vom Zentner 1 Thblr. 20 Sgr. oder 2 fl. 55 kr.;
von Matten und Fußdecken von Bast, Stroh und Schilf, auch anderen Schilfwaaren
ordinären, gefärbt (Nr. 35 a. 2) vom Zentner 1 Thlr. oder 1 fl. 45 kr., ohne Tara.
vergütung;
von andern, als den unter Nr. 38 a. genannten Thonwaaren (mit Ausnahme von