Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

Auhängigkeit  —
daß  der  Schuldner  die  Abtretung  bei
dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  gekannt
  hat.  408,  412.

108  Wird  eine  abgetretene  Forderung  von

dem  bisherigen  Gläubiger  nochmals

an  einen  Dritten  abgetreten,  so  finden.
wenn  der  Schuldner  an  den  Dritten
leistet  oder  wenn  zwischen  dem  Schuldner
  und  dem  Dritten  ein  Rechtsgeschäft
  vorgenommen  oder  ein  Rechtsstreit
  anhängig  wird,  zu  Gunsten  des

Schuldners  die  Vorschriften  des  8

407  dem  früheren  Erwerber  gegenüber

  entsprechende  Anwendung.  412.

Testament  s.  Schuldverhältnis

407.

Werkvertrag  651  s.  Kauf  478.

Anbaltung.

Verein.

Das  Amtsgericht  kann  die  Mitglieder
des  Vorstandes  zur  Befolgung  der
Vorschriften  des  §  67  Abs.  1,  71
Abs.  1,  72,  74  Abs.  2  und  76  durch
Ordnungsstrafen  anhalten.

In  gleicher  Weise  können  die  Liquidatoren
  zur  Befolgung  der  Vorschriften
  des  §  76  angehalten  werden.

Vormundschaft.

Die  Übernahme  der  Vormundschaft
kann  ablehnen,  wer  nach  §  1844  zur
Sicherheitsleistung  angehalten  wird.
1889,  1895.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  den
zum  Vormund  Ausgewählten  durch
Ordnungsstrafen  zur  Übernahme  der
Vormundschaft  anhalten.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  den
Vormund  und  den  Gegenvormund
zur  Befolgung  seiner  Anordnungen
durch  Ordnungsstrafen  anhalten.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus
besonderen  Gründen  den  Vormund
anhalten,  für  das  seiner  Verwaltung
unterliegende  Vermögen  Sicherheit  zu
leisten.

1786

1783

3

7

1844

7

 

2

Anhörung

Anhörung.
8  Ehe.
1304  1337  s.  Vormundschaft.  1847.
1308  Vor  der  Entscheidung  seitens  des  Vormundschaftsgerichts
  über  die  Einwilligung
  zur  Eheschließung  des  volljährigen
  Kindes  soll  dasselbe  Verwandte
  oder  Verschwägerte  des  Kindes
Art.  soweit  thunlich  hören.

767  Einführungsgesetz  s.  Stiftung
887.
8  Erbe.

1996  Der  Nachlaßgläubiger,  auf  dessen  Antrag
  die  erste  Inventarfrist  bestimmt
worden  ist,  soll,  wenn  thunlich  vor
der  Entscheidung  über  Bestimmung
einer  neuen  Inventarfrist  gehört  werden.
Erbschein.
Ist  ein  Rechtsstreit  über  das  Erbrecht
anhängig,  so  soll  vor  der  Erteilung
des  Erbscheins  der  Gegner  des  Antragstellers
  gehört  werden.
Ist  die  Ernennung  zum  Testamentsvollstrecker
  nicht  in  einer  dem  Nachlaßgerichte
  vorliegenden  öffentlichen
Urkunde  enthalten,  so  soll  vor  der
Erteilung  des  Zeugnisses  über  die
Ernennung  der  Erbe,  wenn  thunlich,
über  die  Gültigkeit  der  Ernennung
gehört  werden.
Stiftung.
Vor  der  Umwandlung  des  Zweckes
oder  der  Änderung  der  Verfassung
der  Stiftung  soll  der  Vorstand  gehört
werden.
Testament.
Das  Nachlaßgericht  soll  vor  der  Ernennung
  des  Testamentsvollstreckers
die  Beteiligten  hören,  wenn  es  ohne
erhebliche  Verzögerung  und  ohne  unverhältnismäßige
  Kosten  geschehen  kann.
2204  Der  Testamentsvollstrecker  hat  die
Erben  über  den  Auseinandersetzungsplan
  vor  der  Ausführung  der  letztwilligen
  Verfügung  des  Erblassers  zu
hören.  2208.

2360

2368

87

2200