Auhängigkeit —
daß der Schuldner die Abtretung bei
dem Eintritte der Rechtshängigkeit gekannt
hat. 408, 412.
108 Wird eine abgetretene Forderung von
dem bisherigen Gläubiger nochmals
an einen Dritten abgetreten, so finden.
wenn der Schuldner an den Dritten
leistet oder wenn zwischen dem Schuldner
und dem Dritten ein Rechtsgeschäft
vorgenommen oder ein Rechtsstreit
anhängig wird, zu Gunsten des
Schuldners die Vorschriften des 8
407 dem früheren Erwerber gegenüber
entsprechende Anwendung. 412.
Testament s. Schuldverhältnis
407.
Werkvertrag 651 s. Kauf 478.
Anbaltung.
Verein.
Das Amtsgericht kann die Mitglieder
des Vorstandes zur Befolgung der
Vorschriften des § 67 Abs. 1, 71
Abs. 1, 72, 74 Abs. 2 und 76 durch
Ordnungsstrafen anhalten.
In gleicher Weise können die Liquidatoren
zur Befolgung der Vorschriften
des § 76 angehalten werden.
Vormundschaft.
Die Übernahme der Vormundschaft
kann ablehnen, wer nach § 1844 zur
Sicherheitsleistung angehalten wird.
1889, 1895.
Das Vormundschaftsgericht kann den
zum Vormund Ausgewählten durch
Ordnungsstrafen zur Übernahme der
Vormundschaft anhalten.
Das Vormundschaftsgericht kann den
Vormund und den Gegenvormund
zur Befolgung seiner Anordnungen
durch Ordnungsstrafen anhalten.
Das Vormundschaftsgericht kann aus
besonderen Gründen den Vormund
anhalten, für das seiner Verwaltung
unterliegende Vermögen Sicherheit zu
leisten.
1786
1783
3
7
1844
7
2
Anhörung
Anhörung.
8 Ehe.
1304 1337 s. Vormundschaft. 1847.
1308 Vor der Entscheidung seitens des Vormundschaftsgerichts
über die Einwilligung
zur Eheschließung des volljährigen
Kindes soll dasselbe Verwandte
oder Verschwägerte des Kindes
Art. soweit thunlich hören.
767 Einführungsgesetz s. Stiftung
887.
8 Erbe.
1996 Der Nachlaßgläubiger, auf dessen Antrag
die erste Inventarfrist bestimmt
worden ist, soll, wenn thunlich vor
der Entscheidung über Bestimmung
einer neuen Inventarfrist gehört werden.
Erbschein.
Ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht
anhängig, so soll vor der Erteilung
des Erbscheins der Gegner des Antragstellers
gehört werden.
Ist die Ernennung zum Testamentsvollstrecker
nicht in einer dem Nachlaßgerichte
vorliegenden öffentlichen
Urkunde enthalten, so soll vor der
Erteilung des Zeugnisses über die
Ernennung der Erbe, wenn thunlich,
über die Gültigkeit der Ernennung
gehört werden.
Stiftung.
Vor der Umwandlung des Zweckes
oder der Änderung der Verfassung
der Stiftung soll der Vorstand gehört
werden.
Testament.
Das Nachlaßgericht soll vor der Ernennung
des Testamentsvollstreckers
die Beteiligten hören, wenn es ohne
erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige
Kosten geschehen kann.
2204 Der Testamentsvollstrecker hat die
Erben über den Auseinandersetzungsplan
vor der Ausführung der letztwilligen
Verfügung des Erblassers zu
hören. 2208.
2360
2368
87
2200