Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

304  III.  Anlagen.

Jeder  Antrag  kann  bis  zum  Schlusse  der  Berathung,
zu  oder  während  welcher  er  zuerst  gestellt  worden,  vom  An—
tragsteller  zurückgezogen,  von  einem  andern  Mitgliede  aber
wieder  aufgenommen  werden.

In  diesem  letzteren  Falle  wird  der  Stand  der  Behand—
lung  nicht  geändert.

Selbstständige  Anträge.

§  16.  Ein  jeder  selbstständige  —  mit  einer  andern
Vorlage  nicht  materiell  zusammenhängende  —  Antrag  kann
schriftlich  begründet  sein.

Besondere  Form  der  Abänderungsanträge.

§  17.  Ein  jeder  Abänderungs=  oder  (§  15)  Zusatz-Antrag
  muß  unter  Bezeichnung  der  Vorlage,  worauf  er  sich
bezieht,  und  der  Stelle  derselben,  zu  welcher  er  gestellt  wird,
die  gewünschte  Abänderung  wörtlich  angegeben  und,  ohne
Beifügung  von  Motiven,  dem  Präsidenten  nach  dem  Schlusse
der  allgemeinen  (ersten)  Berathung  und  Beschlußfassung
über  die  Vorlage  (§  11)  in  der  Zwischenzeit  bis  zum
Schlusse  der  zweiten  oder  Hauptvorberathung  (8  12),  beziehendlich
  der  dritten  oder  Schluß=  (§  13)  Berathung  über
die  betreffende  Vorlage  und  Stelle  überreicht  werden.

Verhandlung  und  Abstimmung  über  einen  Abänderungsoder
  (§  15)  Zusatz-Antrag  darf  nur  dann  stattfinden,  wenn
und  nachdem  er  von  zehn  Mitgliedern  entweder  durch  Namensunterschrift
  oder  auf  diesfallsige  Frage  des  Präsidenten  durch
Erhebung  vom  Sitze  unterstützt  worden  ist.

Sonstige  Anträge.

§  18.  Die  Bestimmungen  der  88  15  und  17  leiden
auch  auf  alle  Anträge,  welche  nicht  als  selbstständige  Vorlage
  von  Kammermitgliedern  oder  als  eigentliche  Abänderungs=
  oder  Zusatz-Anträge  zu  einer  solchen  oder  zu  einer
Regierungsvorlage  zu  betrachten  sind,  aber  während  einer
Verhandlung  gestellt  werden,  entsprechende  Anwendung,  jedoch
sind  sie  nicht  zu  erstrecken:

1.  auf  Anträge  wegen  Verweisung  eines  Redners  „zur