304 III. Anlagen.
Jeder Antrag kann bis zum Schlusse der Berathung,
zu oder während welcher er zuerst gestellt worden, vom An—
tragsteller zurückgezogen, von einem andern Mitgliede aber
wieder aufgenommen werden.
In diesem letzteren Falle wird der Stand der Behand—
lung nicht geändert.
Selbstständige Anträge.
§ 16. Ein jeder selbstständige — mit einer andern
Vorlage nicht materiell zusammenhängende — Antrag kann
schriftlich begründet sein.
Besondere Form der Abänderungsanträge.
§ 17. Ein jeder Abänderungs= oder (§ 15) Zusatz-Antrag
muß unter Bezeichnung der Vorlage, worauf er sich
bezieht, und der Stelle derselben, zu welcher er gestellt wird,
die gewünschte Abänderung wörtlich angegeben und, ohne
Beifügung von Motiven, dem Präsidenten nach dem Schlusse
der allgemeinen (ersten) Berathung und Beschlußfassung
über die Vorlage (§ 11) in der Zwischenzeit bis zum
Schlusse der zweiten oder Hauptvorberathung (8 12), beziehendlich
der dritten oder Schluß= (§ 13) Berathung über
die betreffende Vorlage und Stelle überreicht werden.
Verhandlung und Abstimmung über einen Abänderungsoder
(§ 15) Zusatz-Antrag darf nur dann stattfinden, wenn
und nachdem er von zehn Mitgliedern entweder durch Namensunterschrift
oder auf diesfallsige Frage des Präsidenten durch
Erhebung vom Sitze unterstützt worden ist.
Sonstige Anträge.
§ 18. Die Bestimmungen der 88 15 und 17 leiden
auch auf alle Anträge, welche nicht als selbstständige Vorlage
von Kammermitgliedern oder als eigentliche Abänderungs=
oder Zusatz-Anträge zu einer solchen oder zu einer
Regierungsvorlage zu betrachten sind, aber während einer
Verhandlung gestellt werden, entsprechende Anwendung, jedoch
sind sie nicht zu erstrecken:
1. auf Anträge wegen Verweisung eines Redners „zur