Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Geschäfte, welche bei längerem Bestande dieser Kommission in deren Geschäftskreis gefallen 
wären, auf die Kreisregierungen über. Gegen Entscheidungen der letzteren findet das Be- 
schwerderecht nach den hierüber bestebenden allgemeinen Vorschriften Statt. 
Unser Minister des Innern ist mit Vollziehung vieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 23. März 1865. 
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Geßler. Auf Befehl des Königs, 
Der Cabinets-Chef: 
Egloffstein. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Gebühren der Wasserbautechniker. 
Um die Belohnung der Wasserbautechniker für Begutachtung von Wasserbau-Conces- 
sions-Gesuchen und Wasserbau-Streitigkeiten mit der anderer Kunstverständiger ähnlicher 
Art in ein richtiges Verhältniß zu setzen, wird mit höchster Genehmigung Seiner König- 
lichen Majestät, unter Aufbebung der Ministerial-Verfügung vom 16. October 1857 
(Reg. Blatt S. 94), Nachstehendes verfügt: 
8. 1. 
Das Taggeld beträgt sowohl für die nach der K. Verordnung vom 22. August 1843 
im Straßen-, Brücken- und Wasserbau geprüften Ingenieure, als für die auf Grund der 
K. Verordnung vom 28. November 1856 für befähigt erklärten Wasserbautechniker 
a) für Arbeiten im Hause. .. drei Gulden, 
b) für Arbeiten außer dem Hause, einschlieslch der Diaten .. . . vvier Gulden. 
g. 2. 
Die Anrechnung des erhöhten Taggelds lit. b. ist nur für diejenigen Geschäfte zulässig, 
welche nicht zu Hause, — d. h. in dem gewöhnlichen Wohnorte des Technikers — ver-
	        
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