Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

12  1882.

S.  13.
Wenn  über  den  Ausbruch  einer  Seuche  nach  dem  Gutachten  des  beamteten
Thierarztes  nur  mittelst  Zerlegung  eines  verdächtigen  Thieres  Gewißheit  zu  erlangen
ist,  so  kann  die  Tödtung  desselben  von  der  Polizeibehörde  angeordnet  werden.

8.  14.  .

Auf  die  gutachtliche  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes,  daß  der  Ausbruch
der  Seuche  fesigestellt  sei,  oder  daß  der  begründete  Verdacht  eines  Seuchenausbruchs
vorliege,  hat  die  Polizeibehörde  die  für  den  Fall  der  Seuchengesahr  in  diesem
Gesetze  und  den  zur  Ausführung  desselben  erlassenen  Verordnungen  vorgesehenen,
den  Umständen  nach  ersorderlichen  Schutzmaßregeln  zu  treffen  und  für  die  Dauer
der  Gefahr  wirksam  durchzuführen.  Hegt  die  Polizeibehörde  Zweifel  über  die  Erhebungen
  des  beamteten  Thierarztes,  so  kann  dieselbe  zwar  die  Einziehung  eines
thierärztlichen  Obergutachtens  bei  der  vorgesetzten  Behörde  beantragen,  die  Anordnung
der  erforderlichen  Schumaßregeln  darf  jedoch  hierdurch  keinen  Ausschub  erleiden.

8.  15.

Ist  der  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  (F.  10  Ziffer  4)  durch  das
Gutachten  des  beamteten  Thierarztes  festgestellt,  so  kann  die  Polizeibehörde  auf  die
Anzeige  neuer  Seuchenausbrüche  in  dem  Seuchenorke  selbst  oder  in  dessen  Umgegend
sofort  die  erforderlichen  polizeilichen  Schußmaßregeln  anordnen,  ohne  dah  es  einer
nochmaligen  Zuziehung  des  beamteten  Thierarztes  bedarf.

Auch  ist  in  solchen  Bezirken,  in  welchen  sich  der  Milzbrand  fländig  zeigt
(5.  11),  die  Zuziehung  des  beamteten  Thierarztes  nicht  in  jedem  Falle  dieser  Seuche
erforderlich.

8.  16.

In  allen  Fällen,  in  welchen  dem  beamtelen  Thierarzte  die  Feststellung  des
Krankheitszustandes  eines  verdächtigen  Thieres  obliegt,  ist  es  dem  Besitzer  desselben
unbenommen,  auch  seinerseits  einen  approbirten  Thierarzt  zu  diesen  Untersuchungen
zuzuziehen.  Die  Anordnung  und  die  Ausführung  der  Schutzmaßregeln  wird  hierdurch
  nicht  ausgehalten.

Die  vorgesetzte  Behörde  hat  jedoch  im  Falle  erheblicher  Meinungsverschiedenheit
zwischen  dem  beamteten  Thierarzte  und  dem  von  dem  Besitzer  zugezogenen  approbirten
  Thierarzte  über  den  Ausbruch  oder  Verdacht  einer  Seuche,  oder  wenn  aus
sonstigen  Gründen  erhebliche  Zweifel  über  die  Richtigkeit  der  Angaben  des  beamte-