Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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V Die Reisenden, welche von einem Course auf einen andern übergehen, 
uͤ 1 den für den letzteren Cours bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichllich 
dern s Platzes nach. Etwaige Abweichungen hiervon bei Coursen zwischen Rord- 
Nnhal und fremden Post-Anstalten, so wie bei solchen Coursen, wo eine 
Durchehebun des Personengeldes stallfindet, richten sich nach den für solche 
ourse gegebenen speciellen Bestimmungen. 
atn VI Neisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belege- 
nen Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs eine 
Beichaise eingehen kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Rei- 
senden nachstehen und die Plätze in der Beichaise einnehmen. 
#ei le VII RNeisende, welche von den Conducteuren oder Postillonen unterwegs 
ede an Haltestellen aufgenommen worden sind, siehen bei der Weiterreise über die 
nächste Station hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des 
Plahes nach. 
VIII Ueber Differenzen zwischen den Reisenden wegen der von ihnen 
einzunehmenden Plätze hat der expedirende Beamte der Post-Anstalt nach den 
vorangeschickten Grundsätzen zu antheiden Beruhigen sich die Reisenden bei 
dieser Entscheidung nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der 
Differenz bei dem Vorsteher der Postenstan nachtusuchen, sofern solches, ohne 
den Lauf der Post zu verzögern, thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung 
haben sich die betreffenden Reisenden, vorbehaltlich re Beschwerde, zu unter- 
werfen. 
S. 40. 
I Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks in so weit 
unbeschränkt gestattet, als die einselnen Gegenstände zur Versendung mit der 
Post geeignet sind (vergl. 9§ 12 und 13). 
II Kleine Reisebedürfnisse, als: Arbeitsbeutel, Stöcke, Degen, Mäntel, 
Oberröcke, leere Fußsäcke, Sonn= und Regenschirme u. s. w., welche ohne 
Belästigung der übrigen Passagiere in den Neten und Taschen des Wagens 
oder zwischen den Füßen und unter den Sitzen untergebracht werden können, 
dürsen die Reisenden unter eigener Aussicht bei sich führen. 
IIII Andere Reise-Effecten, insbesondere Koffer, Kisten, Mantel-, Nacht- 
und Reisesäcke, so wie Hutschachteln und Collis, müssen der Post.Anstalt zur 
Verladung übergeben werden. Die directe Uebergabe derselben von Seiten der 
Reisenden au Conducteure und Postillone ist an Orten, an welchen sich Post- 
Anstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn dafür ein bestimmter 
Werth declarirt wird, den für andere mit der Post zu versendende Werth- 
gegenstände gegebenen“ Bestimmungen entsprechend verpackt, verseget. und signirt 
sein; die Signatur muß, außer dem Worte; „Passagiergnt?, den Namen des 
Reisenden, den Ort, bis zu wrihen die Einschreibung erfolgt n und den 
Relsegepäck.
	        
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