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Fehlt bei dergleichen Schreiben eines dieser Erfordernisse, so ist der Zuschlag zu
der Portotare anzusetzen.
Die Beifügung der Unterschrift des absendenden Beamten auf der Adresse der Briefe
(Posttransport-Ordnung vom 14. Juni 1861, §. 34, Ziff. 4, Reg. Bl. S. 112) wird auf
den Grund des §. 3 der K. Verordnung vom 14. dieses Monats aufgehoben.
8. 5.
(Zu §. 2 der Verordnung vom 14. dieses Monats.)
Unfrankirte Sendungen von Privatpersonen an Staats= und andere öffentliche
Behörden werden zwar mit der Post befördert, können aber von den Aoressatstellen zu-
rückgewiesen werden.
S. 6.
(Zu K. 9 der Verordnung vom 20. Oltober 1851.)
Auch die Fürstlich Thurn und Taris'schen Behörden und Aemter haben bei den
Sendungen, für welche sie das vertragsmäßige Portofreithum ansprechen, die Vorschriften
über die Bezeichnung und den Verschluß portofreier Postsendungen (§.8) genau zu beachten.
S. 7.
(Zu §s. 10 der Verordnung vom 20. Oktober 1851.)
Zu den Sendungen in Staatsdienst-Angelegenheiten, welche das ihnen im inländischen
Verkehr zukommende Portofreithum auch für den Posttransport im Auslande anzusprechen
baben, gehören ferner zu Folge besonderer Vereinbarung:
1) viejenigen Briefpostsendungen zwischen den diesseitigen Staatsbebörden und denen
der Schweiz, welche mit einem amtlichen Siegel verschlossen und mit der Be-
zeichnung „Dienstsache,.“ sowie mit dem Namen der absendenden Behörde ver-
seben sind;
2) die Brief= und Fahrpostsendungen zwischen den diesseitigen Staatsbehörden und
denen der übrigen Zollvereinsstaaten in den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten,
mit Ausnahme der Gelosenvungen;
3) die im Wechselverkehr der verbundenen deutschen Eisenbahnverwaltungen vorkom-
menden Correspondenzen, Aktensendungen und Drucksachen, mit Ausschluß der
Werth= und Vorschußsendungen und der baaren Einzahlungen;
4) die Geldsendungen, welche zwischen den Eisenbahnkassen in Stuttgart und Carle-
ruhe vorkommen.