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Ueber das Ergebnis der Nachprüfungen ist eine Zusammenstellung in den
Jahresbericht des Kreisarztes aufzunehmen.
19. Die den vorliegenden Gegenstand betreffenden Bekanntmachungen vom
24. September 1852 (Amtsbl. S. 424) und vom 20. Oktober 1897 (Amtsbl. S. 292)
werden aufgehoben.
Liegnitz, den 14. April 1903.
Der Königliche Regierungspräsident.
Befähigungszeugnis.
hat in der vorgeschriebenen Prüfung die Befähigung für die Krankenpflege,
Badepflege und Dienstleistung bei Operationen, insbesondere für die nachstehenden
auf ärztliche Vorschrift auszuführenden Verrichtungen in ausreichender
Weise dargetan.
Schröpfen, Ansetzen von Blutegeln, Klistiergeben, Messen der Körpertemperatur,
Zahnziehen, Katheterisieren (dieses darf jedoch nur auf besondere
Anordnung eines Arztes und unter dessen Kontrolle vorgenommen werden), Anlegen
von Bandagen, Bereitung und Anlegen von Umschlägen oder Einwickelungen,
Zubereitung und Anwendung von Bädern, Handhabung der
Dusche, Ausführung von Uebergießungen und Abreibungen, Ausführung des
Desinfektionsverfahrens mit Ausnahme der Wohnungsdesinfektion und der
Desinfektion durch Dampf, Massage, erste Hilfe bei Unglücksfällen bis zur
Ankunft des Arztes und Wiederbelebungsversuche bei Scheintoten.
Inhaber . . . hat hierdurch das Recht erworben, sich als „staatlich geprüfte . .
. Heilgehilf . . . und Masseu . . .“ zu bezeichnen. Es wird indessen
hierbei vorausgesetzt, daß . . . sich bei Ausübung . . . . Berufs streng innerhalb
der Grenzen der ih . . bescheinigten Befähigung halten sowie die ih . . obliegenden
Pflichten erfüllen werde und ausdrücklich bemerkt, daß bei Ueberschreitung
oder Pflichtverletzung vorstehendes Befähigungszeugnis und damit
das Recht, sich als „staatlich geprüfte . . Heilgehilf . . und Masseu . .“ zu bezeichnen,
aberkannt werden kann.
Liegnitz, den . . . ten . . . . . . . . . . 19 . .
Der Regierungspräsident.
7. Gebührenordnung für die staatlich geprüften Heilgehilfen und
Masseure im Regierungsbezirk Liegnitz.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Die niedrigsten Sätze gelangen zur Anwendung, wenn nachweisbar
Unbemittelte oder Armenverbände die Verpflichteten sind. Sie finden ferner
Anwendung, wenn die Zahlung aus Staatsfonds, aus den Mitteln einer milden
Stiftung, einer Knappschafts= oder einer Arbeiterkrankenkasse zu leisten bzw.
zu erstatten ist.
§ 2. Im übrigen ist die Höhe der Gebühren innerhalb der festgesetzten
Grenzen nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, insbesondere
nach der Beschaffenheit und Zeitdauer der Leistung, der Vermögenslage des
Zahlungspflichtigen und den örtlichen Verhältnissen zu bemessen.
§ 3. Verrichtungen, für welche diese Gebührenordnung Gebühren nicht
auswirft, sind nach Maßgabe derjenigen Sätze, welche für ähnliche Leistungen
gewährt werden, zu vergüten.