Full text : Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Ueber  das  Ergebnis  der  Nachprüfungen  ist  eine  Zusammenstellung  in  den
Jahresbericht  des  Kreisarztes  aufzunehmen.

19.  Die  den  vorliegenden  Gegenstand  betreffenden  Bekanntmachungen  vom
24.  September  1852  (Amtsbl.  S.  424)  und  vom  20.  Oktober  1897  (Amtsbl.  S.  292)
werden  aufgehoben.

Liegnitz,  den  14.  April  1903.
Der  Königliche  Regierungspräsident.

Befähigungszeugnis.
hat  in  der  vorgeschriebenen  Prüfung  die  Befähigung  für  die  Krankenpflege,
Badepflege  und  Dienstleistung  bei  Operationen,  insbesondere  für  die  nachstehenden
  auf  ärztliche  Vorschrift  auszuführenden  Verrichtungen  in  ausreichender
Weise  dargetan.

Schröpfen,  Ansetzen  von  Blutegeln,  Klistiergeben,  Messen  der  Körpertemperatur,
  Zahnziehen,  Katheterisieren  (dieses  darf  jedoch  nur  auf  besondere
Anordnung  eines  Arztes  und  unter  dessen  Kontrolle  vorgenommen  werden),  Anlegen
  von  Bandagen,  Bereitung  und  Anlegen  von  Umschlägen  oder  Einwickelungen,
  Zubereitung  und  Anwendung  von  Bädern,  Handhabung  der
Dusche,  Ausführung  von  Uebergießungen  und  Abreibungen,  Ausführung  des
Desinfektionsverfahrens  mit  Ausnahme  der  Wohnungsdesinfektion  und  der
Desinfektion  durch  Dampf,  Massage,  erste  Hilfe  bei  Unglücksfällen  bis  zur
Ankunft  des  Arztes  und  Wiederbelebungsversuche  bei  Scheintoten.

Inhaber  .  .  .   hat  hierdurch  das  Recht  erworben,  sich  als  „staatlich  geprüfte   .   .
  .   Heilgehilf   .  .   .  und  Masseu  .   .  .“  zu  bezeichnen.  Es  wird  indessen
hierbei  vorausgesetzt,  daß   .  .   .  sich  bei  Ausübung   .   .   .   .  Berufs  streng  innerhalb
  der  Grenzen  der  ih   .  .   bescheinigten  Befähigung  halten  sowie  die  ih   .  .  obliegenden
  Pflichten  erfüllen  werde  und  ausdrücklich  bemerkt,  daß  bei  Ueberschreitung
  oder  Pflichtverletzung  vorstehendes  Befähigungszeugnis  und  damit
das  Recht,  sich  als  „staatlich  geprüfte   .   .  Heilgehilf   .   .  und  Masseu   .   .“  zu  bezeichnen,
  aberkannt  werden  kann.

Liegnitz,  den   .  .  .  ten   . . . . . . . . . .  19  .  .

Der  Regierungspräsident.

7.  Gebührenordnung  für  die  staatlich  geprüften  Heilgehilfen  und
Masseure  im  Regierungsbezirk  Liegnitz.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§  1.  Die  niedrigsten  Sätze  gelangen  zur  Anwendung,  wenn  nachweisbar
Unbemittelte  oder  Armenverbände  die  Verpflichteten  sind.  Sie  finden  ferner
Anwendung,  wenn  die  Zahlung  aus  Staatsfonds,  aus  den  Mitteln  einer  milden
Stiftung,  einer  Knappschafts=  oder  einer  Arbeiterkrankenkasse  zu  leisten  bzw.
zu  erstatten  ist.

§  2.  Im  übrigen  ist  die  Höhe  der  Gebühren  innerhalb  der  festgesetzten
Grenzen  nach  den  besonderen  Umständen  des  einzelnen  Falles,  insbesondere
nach  der  Beschaffenheit  und  Zeitdauer  der  Leistung,  der  Vermögenslage  des
Zahlungspflichtigen  und  den  örtlichen  Verhältnissen  zu  bemessen.

§  3.  Verrichtungen,  für  welche  diese  Gebührenordnung  Gebühren  nicht
auswirft,  sind  nach  Maßgabe  derjenigen  Sätze,  welche  für  ähnliche  Leistungen
gewährt  werden,  zu  vergüten.