Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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chenen  Sinn  und  Zweck  unseres  Statuts  im  Einklang  stehenden  Grundsaͤtze  des  vordem
  guͤltigen  deutschen  Privatrechts  hinsichtlich  der  adelichen  Fideikommiß-  und  Majorat-Stiftungen.


Mit  der  Erklärung,  daß  wir  gegenwärtiger  Supplements-Akte  gleiche  verbindliche
Krast  und  Wirkung  wie  jenem  Hauptvereine  beigelegt  wissen  wollen,  behalten  wir  uns
bevor,  dieselbe  gleichfalls  der  allerhöchsten  staatsoberhäuptlichen  Bestätigung  gebührend
zu  unterlegen.

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Landesherrlich  bestätigt  durch  K.  Entschließung  vom  22.  Januar  1835,  nach  Inhalt

der  dem  Familien-Vertrage  vom  25  Juli  1833  beigefügten  Bestätigungs-Urkunde.
Stuttgart  den  29.  Januar  1855.  K.  Justiz-Ministerium:
·  Schwab.

B)  Des  Departements  des  Innern.
1)  Des  Ministerium  des  Innern.
Mivilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  27.b.  M.
gegen  den  Nachdruck  der  nachgenannten  schriftstellerischen  Werke  Privilegien  zu  ertheilen
  gnädigst  geruht:

1)  Der  Volkeschen  Buchhandlung  in  Wien,  für  das  in  ihrem  Verlage  erscheinende
  Werk:

Principia  pathologis  ac  theropic#e  specialis  medice,  usui  academico  adcommodata,
  auckore  J.  N.  nobili  de  Raimann,  II.  volumina,
auf  die  Dauer  von  acht  Jahren;  und
2)  der  Hallberger'schen  Buchhandlung  dahier,  für  die  von  ihr  verlegte  Schrift:
Jugendwanderungen.  Aus  meinen  Tagebüchern  für  mich  und  Andere.  Und
vorletzter  Weltgang  von  Semilasso.  Traum  und  Wachen.  Aus  den  Papieren
des  Verstorbenen,
auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren;  was  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom
25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung
hiemit  bekannt  gemacht  wird.
Stuttgart  den  29.  Mai  1835.  Schlaper.