Bevor die Verkehrslinien unterbrochen werden können, hat die Königlich Württem-
bergische, beziehungsweise Großherzoglich Hessische technische Behörde zu untersuchen, ob die
provisorischen Bauten für den Verkehr die erforderliche Sicherheit gewähren.
Artikel 7.
Die Vergebung der Materiallieferungen und der Bauarbeiten wird sffentlich in einer
Weise geschehen, daß Württembergische und Hessische Staatsangehörige ebensogut wie Ba-
dische daran Theil nehmen können.
Zwischen den Angehörigen der vertragschließenden Staaten soll überhaupt in dieser
Beziehung kein Unterschied gemacht werden.
Artikel 8.
Hinsichtlich der Erwerbung des zur erstmaligen Anlaze oder spätern Erweiterung der
Verbindungsbahn und der Stationsplätze auf Württembergischem und Hessischem Gebiete
erforderlichen Grunvbesitzes kommen die gleichen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwen-
dung, welche für den Bau von Staatsbahnen im Württembergischen, beziehungsweise Hes-
sischen Gebiete Geltung haben.
Artikel 9.
Dem Bahnkörper, einschließlich der Ueberbrückungen, ist alsbald beim ursprünglichen
Baue die für ein doppeltes Schienengeleise nöthige Kronenbreite zu geben.
Wird sodann in der Folge ein zweites Schienengeleise auf dem Bahntheil im Badischen
Gebiete gelegt, so hat dieß von der Großherzoglich Badischen Regierung und auf deren
Kosten gleichzeitig auch auf dem Bahntheil innerhalb des Württembergischen und Hessischen
Gebiets zu geschehen.
Die zwischen Jaxtfelv und Wimpfen über den Neckar zu erbauende Eisenbahnbrücke
soll in einer solchen Breite bergestellt werden, daß die nöthigen Wege für Fußgänger an-
gebracht werden können.
Artikel 10.
Hinsichtlich des Bahnhofs Jartfeld (Friedrichshall), in welchen die von Baden zu er-
bauende Verbindungsbahn einmünden soll, wird vereinbart:
1) Die Königlich Württembergische Regierung wird diesem als Wechselstation dienen-
den Bahnhof denjenigen Umfang und diejenigen Einrichtungen geben lassen, welche
nöthig erscheinen, um den Uebergang des Verkeprs und das rechtzeitige Ineinander=