Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 31.— 
  
(Nr. 4437.) Gesetz, einige Abänderungen des Patents über die Errichtung der Allgemeinen 
Wittwenverpflegungs-Anstalt vom 28. Dezember 1775. betressend. Vom 
17. Mai 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Hauser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
Von dem nächsten Rezeptionstermine, dem 1. Oktober 1856. ab, und 
diesen mit eingeschlossen, kommen bei der Aufnahme neuer Interessenten in die 
Allgemeine Wittwenverpflegungs-Anstalt in Ansehung der nach der Kabinets- 
Order vom 27. Februar 1931 (Gesetz-Sammlung S. 3.) und 6. Juli 18338. 
(Gesetz Sammlung S. 378.) zum Eintritte verpflichteten, beziehungsweise be- 
rechtigten Staatsbeamten folgende Besimmmungen zur Anwendung: 
a) der von den neuen Interessenten zur Kasse der Anstalt zu entrichtende, 
nach Verschiedenheit des Alters zur Zeit der Rezeption und nach dem 
Betrage der künftig zu gewährenden Penston bestimmte jährliche Ver- 
sheriungsbeirag wird nach Maaßgabe des angeschlossenen Tarifs fest- 
gesiellt; 
b) die Berechnung und Verzinsung eines besonderen Antrittsgeldes, die Ent- 
richtung von Rekardatszinsen für den Fall des später als ein Jahr nach 
Eingehung der Ehe erfolgenden Beitritts und die Einbehaltung der ersten 
beiden halbjährlichen Pensionsraten (Karenzjahr) findet nicht weiter statt; 
) die neuen Interessenten müssen drei volle Jahre nach dem Rezeptions- 
Termine leben, wenn ihre Wittwen die ihnen versicherte ganze jährliche 
Pension erhalten sollen, und erhält die Wittwe gar keine Pension, wenn 
der Mann während des ersten Jahres nach dem Rezeptionstage sirbt, 
und beziehungsweise ein Drittel oder zwei Drirtel der ihr versicherten 
Jübrgong 1856. (Nr. 1137)) L jähr- 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juni 1856.