Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

43 
1) Die Grundtaren und Lagergebühren dürfen nicht höher gestellt werden, als bei den 
Badischen Bahnen im Allgemeinen. 
Allgemeine Tarifermäßigungen, welche dem Verkebr auf andern Badischen Bahnen 
gewährt werden, sind auch vem Verkehr auf der Meckesheim-Jaxtfelder Bahn in 
gleicher Weise zu gewähren. 
Zwischen den Angehörigen der drei vertragschliefenden Staaten soll weder in An- 
sehung der Beförderungsweise noch binsschtlich der Abfertigung ein Unterschied ge- 
macht werden und die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des andern Staates 
übergehenden Transporte sollen in keiner Weise ungünstiger behandelt werden, als 
die in dem betreffenden Staate verbleibenden. « 
Artikel 16. 
Will die Königlich Württembergische oder die Großherzoglich Hessische Militärverwal- 
tung zur Beförderung von Truppen nebst deren Material und Effecten im Dienste von der 
Jaxtfeld-Meckesheimer Eisenbahn innerhalb des Württembergischen, beziehungsweise Hes- 
lischen Gebiets Gebrauch machen, so ist die Großherzoglich Bavische Betriebsverwaltung 
verpflichtet, nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten. 
Die Königlich Württembergische und die Großberzoglich Hessische Milirärverwaltung ver- 
güten für solche Transporte vie gleichen ermäßigten Taxen, um welche Württembergisches Militär 
auf Württembergischen — und Hessisches Militär auf Hessischen Bahnen befördert wird. 
Einzelne Militärpersonen dagegen, auch wenn sie im Dienste reisen, sowie Militär- 
effecten ohne Begleitung von Truppen zahlen die volle Taxe. 
Andere Militärtransporte dürfen auf der im Königreich Württemberg und Großberzog- 
thum Hessen befindlichen Eisenbahnstrecke ohne Erlaubniß der betreffenden Regierung nicht 
stattfinden. 
2 
— 
3 
Artikel 17. 
Jevem der contrahirenden Staaten bleibt es vorbehalten, innerhalb seines Gebietes 
Bahnen mit der hier vereinbarten Bahn in unmittelbare Verbindung zu setzen over setzen 
zu lassen. g 
Artikel 18. 
Sollte die Königlich Württembergische oder die Großberzoglich Hefsische Regierung die 
Anlage von Staats= oder Vicinalstraßen, Kanälen oder Eisenbahnen anordnen oder geneh- 
migen, welche die projectirte Eisenbahn krenzen, so kann vie Großherzoglich Badische Regie-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.