II. Der Landtag. 3. Geschäftsordnung für das Herrenhaus. 119
Nach geschlossener Diskussion sind thatsächliche Berichtigungen nur noch
insoweit zulässig, als dazu in den nach dem Schlusse der Diskussion ge—
haltenen Vorträgen ein Anlaß gegeben wird.
8. 44. Die Redner sprechen von der Rednerbühne oder vom Platze.
Den Mitgliedern ist das Vorlesen schriftlich abgefaßter Reden nur dann
gestattet, wenn sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind.
§. 45. Der Präsident ist berechtigt, den Redner auf den Gegenstand
der Verhandlung zurückzuweisen und zur Ordnung zu rufen. Ist das Eine
oder das Andere in der nämlichen Rede zweimal ohne Erfolg geschehen, so
kann das Haus auf die Anfrage des Präsidenten ohne Debatte beschließen,
daß dem Redner das Wort über den vorliegenden Gegenstand genommen
werde.
§. 46. Bei Gesetzesvorlagen und selbstständigen Anträgen findet zuerst
eine Verhandlung über den Grundsatz der Vorlage oder über eine Abtheilung
derselben im Allgemeinen statt.
§. 47. Hierauf beginnt die Verhandlung über die einzelnen Paragraphen
und die sich diesen anschließenden Abänderungsanträge, insofern nicht das Haus
nach dem Schlusse der allgemeinen Diskussion beschließt, über die Annahme
der Vorlage oder einzelner Abschnitte derselben ohne weitere Berathung im
Ganzen abzustimmen (§. 50 Nr. 5).
Der Antrag auf Abstimmung über die Vorlage im Ganzen oder über
einzelne Abschnitte derselben schließt einzelne Abänderungsanträge nicht aus,
auf welche sich dann die spezielle Berathung beschränkt. Wird die Vorlage
oder ein einzelner Abschnitt derselben ohne Abänderungsanträge zur Ab-
stimmung gebracht, so kann die vollständige Verlesung derselben unterbleiben,
falls das Haus auf Befragen des Präsidenten dies beschließt.
E. Abänderungsanträge.
§. 48. Abänderungsanträge (Amendements) zu Gesetzesvorlagen und
selbstständigen Anträgen, sowie Anträge auf einfache oder auf motivirte Tages-
ordnung müssen dem Präsidenten schriftlich übergeben und können zu jeder
Zeit vor dem Schlusse der Verhandlungen gestellt werden. Solche Anträge
bedürfen der Unterstützung von 15 Mitgliedern. Die Begründung findet nur
in der Reihenfolge der Redner statt (§. 42).
Abänderungsanträge müssen mit dem Inhalt der Gesetzesvorlage oder
der selbstständigen Anträge in wesentlicher Verbindung stehen und sind, wenn
sie nicht bereits gedruckt vertheilt worden, unmittelbar nach ihrer Einreichung
zu verlesen. Das Haus kann einen Abänderungsantrag zur Kommissions-
berathung verweisen und die Verhandlung bis zur Berichterstattung aussetzen.
Diejenigen innerhalb einer Kommission gestellten und bestimmt formulirten
Abänderungsanträge, welche nach Inhalt des erstatteten Berichts von der
Majorität der Kommission abgelehnt worden sind, können bei den Ver-