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Staatssteuer entrichtet werde. Auch bleiben die Verbindungsbahnen sammt Zugehörden
von der Beitragspflicht zu Gemeinde-, Bezirks= und Kreisumlagen befreit.
Die im Gebiet ves anderen Staats wohnenven Angestellten vieser Verbindungsbahnen
sind der an ihrem Wohnort geltenden Steuergesetzgebung unterworfen.
Artikel 24.
Wegen der Entschädigungs= oder sonstiger privatrechtlicher Ansprüche, welche aus An-
laß des Baues und Betriebs der auf dem Gebiete des andern Staats gelegenen Bahn-
strecken an die den Ban oder Betrieb übernehmende Verwaltung erhoben werden können
wird diese in dem Lande, in welchem die Bahn gelegen ist, einen Ort als Wohnsttz inner-
halb dreier Monate vor Einleitung des Baues bezeichnen.
Artike!l 25.
Etwaige aus gegenwärtigem Vertrage entstebende Streitigkeiten, insbesondere auch
solche über privatrechtliche Ansprüche des einen oder andern der contrahirenden Theile,
welche sich aus dem Bau oder Betrieb der Verbindungsbahnen ergeben, sollen durch ein
Schiedsgericht erledigt werden, zu welchem eine jede der bei dem Streite betheiligten Re-
gierungen je zwei unbefangene Schievsrichter beruft, die zusammen einen weiteren als Op-
mann wählen. Kommt eine Verständigung über die Person des Obmanns nicht zu Stande,
so wird solcher aus den von jerem Theile vorgeschlagenen Personen durch das Loos
bestimmt.
Die Entscheidung des Streitpunktes erfolgt sodann nach Stimmenmehrheit unter Aus-
schluß jeder weiteren Berufung.
Artikel 26.
Die contrabirenden Regierungen bebalten sich für gegenwärtigen Staatsvertrag die
Zustimmung ihrer Stände, soweit vieselbe erforderlich ist, vor.
Artikel 27.
Der gegenwärtige Vertrag soll beiverseits zur allerhöchsten Ratisication vorgelegt und
die Auswechslung der Ratificationsurkunden zu Carlsruhe binnen zwei Monaten vorgenom-
men werden.
Dessen zur Urkunde haben die Bevollmächtigten-der beiden Regierungen den Vertrag
in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Siegel eigenhäudig unter-
zeichnet.