Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der Vorschriften dieses Artikels 
sowie des Art. 19 von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Art. 21. 
Sind bevormundete Personen Inhaber von Handelsgewerben, so haben die Vor- 
münder die Firma derselben und ihren Inhaber sowie die hierauf bezüglichen Aenderungen, 
falls solche eintreten, und die Beendigung der Vormundschaft bei dem Hamelsgerichte 
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Bei der Eintragung des Inhabers des Handelsgewerbs in das Handelsregister ist 
beizufügen, daß derselbe unter Vormundschaft steht. Auch die Veröffentlichung des Ein- 
trags muß diesen Beisatz enthalten. 
Im Falle der Erlöschung der Firma in Folge des Gamtverfahrens ist der Güter- 
pfleger zur Anmeldung verpflichtet. 
Diese Personen sind biezu vom Handelsgerichte von Amtswegen durch Ordnungs- 
strafen anzuhalten. 
Art. 22. 
Wenn ein im Handelsregister eingetragener Inhaber eines Handelsgewerbs die Be- 
fugniß, über sein Vermögen zu verfügen, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, vorläufig 
oder endgültig verliert, sei es in Folge eines Enimündigungs-Erkenntnisses, der Verhän- 
gung der Vermögensuntersuchung oder aus einer sonstigen Ursache, so muß das Handels- 
gericht hierüber ungesäumt von der betreffenden Behörde benachrichtigt werden. Dasselbe hat 
diese Thatsache sofort in das Handelsregister einzutragen und den Eintrag zu veröffentlichen. 
In gleicher Weise ist, und zwar mit möglichster Beschleunigung, bei dem Wegfallen 
obiger Verhältnisse zu verfabren. 
Durch diese hiernach von den Handelsgerichten zu erlassende Veröffentlichung wird die 
Rechtswirkung der von andern Behörden, insbesondere von dem ordentlichen bürgerlichen 
Gerichte, ausgehenden Bekanntmachung in Betreff jener Thatsachen nicht berührt. 
Art. 23. 
Die Ordnungsstrafen, mittelst welcher die Handelsgerichte von Amtswegen gegen die- 
jenigen einzuschreiten haben, welche sich einer ihnen nicht zustehenden Firma bedienen 
(Art. 26 des Handelsgesetzbuchs), bestehen in Geldbußen von 3 bis 100 Gulden. 
Im Falle erneuerten Zuwiverhandelns ist wiederbolt mit Strafe einzuschreiten. 
Das biebei einzuhaltende Verfahren wird durch die Art. 129, 131 bis 133, 135 des 
Gesetzes vom heutigen Tage, die Errichtung von Handelsgerichten betreffend, geregelt. 
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